Stellungnahme des Deutscher Richterbundes
Der Deutsche Richterbund (DRB) begrüßt das gesetzte Ziel des Senats, die Besoldung und Versorgung bis zum Jahr 2021 an den Durchschnitt der übrigen Bundesländer anzupassen und die Besoldung erneut 1,1 Prozentpunkte über dem Tarifabschluss anzupassen. Der DRB zweifelt jedoch an, dass diese Maßnahmen angesichts der jüngsten Rechtsprechung des BVerfG dazu führen, die Berliner R-Besoldung verfassungsgemäß auszugestalten.
Der DRB begrüßt die Streichung der Besoldungsgruppe A 4 und die damit einhergehende Anhebung der Mindestversorgung. Jedoch zweifelt der DRB an der Begründung „Sicherstellung der Nachwuchskräftegewinnung“ und hält diese für „unehrlich“. Der DRB sieht den Aspekt der „Schaffung des Abstandes der untersten Besoldungsgruppen zum Grundsicherungsniveau“ als vordergründig an.
Der DRB kritisiert die Verlagerung von Besoldungsbestandteilen in Zulagen und Sonderzahlung und hält die Sonderzahlung in der jetzigen Form für systemwidrig. Der DRB fordert die Integrierung der Sonderzahlung in die Tabellensätze.
Weiterhin wird vom DRB bemängelt, dass die Hauptstadtzulage für die gesamte R-Besoldung nicht vorgesehen ist. Insbesondere dienstjüngere Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte bedürfen dieser Zulage in gleichem Maße wie Verwaltungsjuristen und Lehrerinnen und Lehrer. Eine junge Richterin oder ein junger Staatsanwalt verdienen in den ersten 7 Jahren ihres Berufslebens weniger als eine Regierungsrätin oder ein Studienrat in der Endstufe, benötigen die Hauptstadtzulage aber ebenso. Die Endbesoldung der Besoldungsgruppe A 13 liege deutlich über der in den Erfahrungsstufen I bis III gezahlten Besoldung nach R 1. Hinzu kämen die Überleitungszahlungen für die Besoldungsgruppe A 14. Hier treten durch die Herausnahme der gesamten R-Besoldung aus der Hauptstadtzulage rechtswidrige Verschiebungen im tradierten Besoldungsgefüge auf. Auch im Vergleich zu Angestellten gäbe es deutliche Verschiebungen bei der Bezahlung. So verdiene eine in Erfahrungsstufe 5 TV-L angestellte Grundschullehrerin bzw. ein angestellter Grundschullehrer während der ersten sieben Jahre des Berufslebens bei unter- stellt gleichen Kosten für die Krankenversicherung netto mehr als eine zeitgleich eingestellte Richterin oder Richter bzw. Staatsanwältin oder Staatsanwalt. Diese Differenz dürfe sich durch die Vorenthaltung der Hauptstadtzulage nicht noch weiter erhöhen. Für die Zuerkennung der „Hauptstadtzulage“ ist eine Unterscheidung zwischen den nach der Besoldungsgruppe R und A Entlohnten sowie zwischen Richterinnen und Staatsanwälten sowie angestellten Lehrerinnen und Lehrern daher nicht gerechtfertigt.
Der DRB fordert daher noch einmal, die Hauptstadtzulage auch allen Empfängerinnen und Empfängern der Besoldungsgruppe R 1 zu gewähren, mindestens aber – wie im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens im politischen Raum diskutiert worden sei – die Hauptstadtzulage an Tabellenwerte oder bestimmte Bruttoentgelthöhen zu koppeln.
Vom Richterbund hätte ich eine deutlichere Kritik erwartet.