Stellungnahme des HPR
Der HPR begrüßt grundsätzlich jede besoldungserhöhende Maßnahme für die Berliner Beamtinnen und Beamten. Der HPR hält die ergriffenen Maßnahmen jedoch bei Weitem nicht für ausreichend um eine konkurrenzfähige und verfassungskonforme Alimentation zu gewährleisten. Diese Auffassung werde durch den aktuellen Beschluss des BVerfG vom 04.05.2020 untermauert.
Der HPR kann insoweit die im Vorblatt des Gesetzentwurfes vorgenommene Einschätzung des Gesetzgebers bezüglich der Verfassungsmäßigkeit der Besoldung und Versorgung im Hinblick auf die jüngst vergangene Rechtsprechung des BVerfG nicht nachvollziehen, da sie den aktuellen Lebensbedingungen und der aktuellen rechtlichen Beurteilung in keiner Weise gerecht werde. Die in der Urteilsbegründung (gemeint wohl „Beschlussbegründung“) maßgebliche Rechtsprechung sowie die Bewertungen von Gewerkschaften, Personalvertretungen und Widersprüche von beamteten Dienstkräften sowie Richterinnen und Richter werde ignoriert bzw. fehlinterpretiert. Zugleich sollten die ebenfalls neuen Vorgaben zur Alimentation von Familien mit drei oder mehr Kindern überprüft und darauf geachtet werden, dass ab dem dritten Kind jeweils 115 Prozent des grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarfs nach dem SGB II zur Verfügung steht.
Der HPR fordert in seinem Schreiben, die Besoldungsanpassung entsprechend den Vorgaben des BVerfG zur Abstandsberechnung auf der Prüfstufe 1, Parameter 5, auf Grundlage des Quervergleichs aller Bundesländer inklusive Bund vorzunehmen (Rn. 80). Dem Ver- gleich des Landes Berlin alleinig mit den anderen Bundesländern (ohne den Bund) mangele es an Legitimation, ebenso seien die Bundesländer herauszurechnen, deren Verfassungswidrigkeit der Besoldung bereits festgestellt worden sei.
Der HPR zweifelt zudem an, dass die Abschaffung der Besoldungsgruppe A 4 ausreiche, um dem geforderten Abstandsgebot zur Grundsicherung zu genügen und fordert darüber hinaus die Streichung der Besoldungsgruppe A 5. Diese Streichungen müssten sodann angesichts völlig verkürzter Laufbahnen mit Personalentwicklungs- und Qualifizierungskonzepten über Laufbahngrenzen hinaus flankiert werden. Zudem müsse die Abschaffung der Besoldungsgruppe A 4 sofort erfolgen und nicht erst zum 01.01.2021.
Der HPR führt an, dass Einzelmaßnahmen wie prozentuale Zuwächse oder Streichungen alleine die Defizite der Berliner Besoldung nicht mehr kompensieren können und fordert, in einer gemeinsamen Kommission unter Beteiligung der Spitzenorganisationen einvernehmlich die Eckpunkte einer gänzlich neuen Besoldungstabelle zu erarbeiten. Die Entwicklung der Berliner Besoldung bliebe seit 2003 hinter den tariflichen Entwicklungen sowie der all- gemeinen wirtschaftlichen Entwicklung zurück. Aus Sicht des HPR verstoße der Gesetzentwurf ebenso wie die vorangegangenen daher gegen das Alimentationsprinzip.
Ferner fordert der HPR die Anhebung der Sonderzahlung bzw. die Kürzung der jährlichen Sonderzahlung zurück zu nehmen und auf einen Stand von vor 2003 zurück zu bringen. Die gewährte Staffelung der Sonderzahlung nach Besoldungsgruppen entbehre darüber hinaus jeglicher Grundlage. Es könne mangels dargelegter Berechnungsmethoden nicht ausgeschlossen werden, dass es aufgrund der Staffelung nach Besoldungsgruppen zu einer Aufweichung der verfassungsgemäß vorgegebenen Abstandsgrenzen komme.
Der HPR begrüßt grundsätzlich die Hauptstadtzulage als Personalgewinnungsinstrument und in Kombination mit dem Landesticket als eine ökologisch sinnvolle Maßnahme. Der HPR kritisiert jedoch die Begrenzung des Tickets auf den Tarifbereich AB, da ein Großteil der Beschäftigten im Berliner Umland wohne. Zudem würde mit der willkürlichen Beschränkung der Hauptstadtzulage auf die Besoldungsgruppe A 13 eklatant gegen Art. 33 Abs. 1, 3 und 5 GG verstoßen. Dies verstoße sowohl gegen das Abstandsgebot als auch gegen den Gleichheitsgrundsatz.
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