Das Widerspruchsschreiben für das akutelle Jahr wurde online gestellt und steht als Download zur Verfügung.
Sollten sich zum Ende des Regelungszeitraumes (2019/2020) Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der gebotene Mindestabstand der Besoldung zu dem derzeit noch nicht höhenmäßig bekannten Grundsicherungsniveau wider Erwarten nicht gewahrt sein könnte, wird dies im Rahmen der durch die Evaluierungsklausel (Artikel 5) vorgesehenen Prüfung mit berücksichtigt werden.
MehrIn allen verfahrensgegenständlichen Jahren wurde das Mindestabstands-gebot verletzt. Die Nettoalimentation blieb mindestens 24 % hinter der aus dem Grundsicherungsniveau abgeleiteten Mindestalimentation zurück.
"Auch das besondere Treueverhältnis verpflichtet Beamte nicht dazu, stärker als andere zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen. [...] Vor dem Hintergrund der Wertungen des Art. 3 Abs. 1 GG ist das notwendige Sparvolumen dabei gleichheitsgerecht zu erwirtschaften."
Mehr"Die verzögerte Übertragung der Tarifergebnisse [in Sachsen] für das Jahr 2008 in den Besoldungsgruppen ab A 10 aufwärts lasse sich, so das BVerfG, auch nicht als sozialverträglicher Sparbeitrag höherer Besoldungsgruppen rechtfertigen."
Mehr"Die Besoldung der Beamten des Landes Berlin in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 war in den Jahren 2008 bis 2015 in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen."
Mehr“Im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum vom 2009 bis 2015 liegt die beamtenrechtliche Mindestalimentation im beklagten Land nur geringfügig über dem sozialhilferechtlichen Grundsicherungsniveau [...] Die absolute Untergrenze der Beamtenbesoldung war damit unterschritten."
Mehr"... im Land Berlin für die Besoldungsgruppen der Kläger verfassungswidrig, weil die Besoldung mit dem sich aus Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes ergebenden Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation nicht vereinbar ist."
MehrMit dem derzeit gültigen Besoldungsanpassungsgesetz wurde die Chance vertan, schon in den Jahren 2012/2013 mit der Aufholjagd zu beginnen und das zur Berlinwahl gemachte Versprechen, bis 2017 anzupassen, zu erreichen.
MehrDer Senat wird aufgefordert, dem Abgeordnetenhaus bis zum 31.10.2012 ein Konzept vorzulegen, in welchem dargelegt wird, wie eine Angleichung des Besoldungs- und Versorgungsniveaus der Berliner Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter an das Niveau des Bundes und der anderen Länder erreicht werden soll.
Mehr"Wir stehen zum Koalitionsbeschluss, die Besoldung bis 2017 anzupassen."
Mehr„Ich habe Verständnis für die Forderungen. Wir wollen die Besoldung bis 2017 auf Bundesniveau anpassen.“
Mehr"Der Senat stärkt die Beschäftigten des Landes und der Bezirke und damit die Berliner Verwaltung. Die Vergütung der Beschäftigten soll binnen fünf Jahren schrittweise auf das Bundesgrundniveau angehoben werden."
MehrDas Widerspruchsschreiben für das akutelle Jahr wurde online gestellt und steht als Download zur Verfügung.
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Hallo,
muss ich jetzt nochmal an die Personalstelle dieses Schreiben schicken, obwohl das Klage Verfahren erstmal ruhend gestellt ist?
Hallo Welli,
entweder fragst Du bei einem/Deinem RA und erkundigst Dich, wie es in Deinem speziellen Fall ist, oder machst es so, wie wir, die wir halbjährlich einen neuen Widerspruch einlegen…Juni und Dezember – auch wenn wir unsere Klage bereits vor Jahren eingereicht hatten.
Nach wie vor hoffe ich das Beste für uns alle.
Alles Gute, André
Vielen Dank für die Veröffentlichung des Widerspruchs und die Erläuterungen zur Materie. Im Hinblick auf den baldigen Abschluss der Verfahren rechne ich nicht damit, dieses Jahr erneut wiederholen zu müssen.
Für Niedersachsen haben die Bezügestellen folgenden Passus entwickelt:
„… Gleichzeitig erkläre ich meinen Verzicht auf die Einrede der Verjährung. Das bedeutet, dass durch das Ruhen des Verfahrens ggf. entstehende rückwirkende Ansprüche auf höhere Bezüge ab dem Begin des Jahres, in de, ihr Antrag bei mir eingegangen ist, für dieses Kalenderjahr und die folgenden Jahre nicht verjähren und Ihnen eventuelle Nachzahlungsansprüche insoweit nicht verloren gehen. Eine jährliche Wiederholung ihres Antrages ist – abweichend von §4 Abs. 7 NBesG nicht erforderlich. Zu gegebener Zeit komme ich unaufgefordert auf die Angelegenheit zurück…“
Ist man mit diesem Schreiben dann tatsächlich auf der sicheren Seite oder sollte man dennoch jährlich wiederholen?
Schönen guten Tag,
ob man damit auf der sicheren Seite ist, kann wohl niemand zu 100% sicher beantworten. In den älteren Urteilen des BVerwG gab es in den unterschiedlichen Kammern auch unterschiedliche Auffassungen zur Wiederholung der Widersprüche seitens der beamteten Mitarbeiterschaft. Da auch leider allein im Land Berlin unterschiedliche Verfahrensweise im Umgang mit Widersprüchen in den jeweiligen Behörden festzustellen war/ist, gehe ich persönlich davon aus, dass es zur Wahrung der Rechtssicherheit geboten ist, weiterhin Widerspruch einzureichen. Das werde ich nach wie vor halbjährlich tun. Das nächste Mal also kurz nach dem 01.06.2020.
Bei all den unglaublichen Fehlentscheidungen des Senats und der (meiner Meinung nach) absolut vorsätzlichen Missachtung der Verfassung (man betrachte sich nur die Besoldungsgesetze im Land Berlin 2019/2020, die nicht eine einzige Berechnung aufweisen und damit die prozeduralen Anforderungen nicht im Mindesten erfüllen), bleibt uns nur die Hoffnung auf Gerechtigkeit durch das BVerfG und der regelmäßigen Wiederholung der Widersprüche. Uns ALLEN alles Gute, André