Gastbeitrag von Rechtsanwalt Jan General (www.kanzlei-general.com)
Ansprüche auf verfassungsgemäße Alimentation müssen grundsätzlich in dem Jahr geltend gemacht werden, für das eine höhere Alimentation begehrt wird (BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990 – 2 BvL 1/86 –, BVerfGE 81, 363-387, Rn. 69, juris; Thür OVG, Urteil vom 23. August 2016 – 2 KO 333/14 –, Rn. 30, juris). Sie verjähren in drei Jahren.
Zum Sachverhalt
Die Berliner Verwaltung weist darauf hin, dass gegenwärtig ein Großteil der Beamtinnen und Beamten unter Berufung auf die aktuelle Rechtsprechung (vgl. BVerwG 2 C 56.16 – Beschluss vom 22. September 2017u.a.) erstmals oder erneut ihre Ansprüche auf eine amtsangemessene Alimentation / Besoldung geltend macht. In der Regel wird diesbezüglich beantragt, das Verfahren bis zur Klärung der grundsätzlichen Rechtsfragen durch ein rechtskräftiges Urteil der Verwaltungsgerichtsbarkeit ruhen zu lassen. Ferner wird eine Erklärung zum Verzicht auf die Einrede der Verjährung angefordert, so das Landesverwaltungsamt weiter. Es wird insoweit seitens der Berliner Verwaltung um Verständnis gebeten, dass derzeit, um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, weder eine Eingangsbestätigung erfolgt noch auf die entsprechenden Einreden verzichtet wird. Vielmehr befände sich der Personalservice im Abstimmungsprozess mit den Dienstbehörden zur Frage über der weiteren Verfahrensweise. Bis dahin wird um Geduld und Verzicht auf Nachfragen gebeten.
Höchstrichterliche Rechtsprechung zur zeitnahen Geltendmachung
Das Verwaltungsgericht Trier weist unter Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung in einer aktuellen Entscheidung darauf hin, dass Ansprüche auf verfassungsgemäße Alimentation grundsätzlich in dem Jahr geltend gemacht werden müssen, für das eine höhere Alimentation begehrt wird (BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990 – 2 BvL 1/86 –, BVerfGE 81, 363-387, Rn. 69, juris; Thür OVG, Urteil vom 23. August 2016 – 2 KO 333/14 –, Rn. 30, juris).
Das Erfordernis einer zeitnahen Geltendmachung der Verfassungswidrigkeit der Alimentation folge aus dem gegenseitigen Treuverhältnis, nach dem Beamte Rücksicht auf berechtigte Belange des Dienstherrn nehmen müssen. Allerdings sei die Rügeobliegenheit mit geringen inhaltlichen Anforderungen zu erfüllen, denn sie soll in erster Linie den Dienstherrn auf haushaltsrelevante Mehrbelastungen aufmerksam machen, so das Gericht weiter.
Anträge auf amtsangemessene Alimentation wirkten grundsätzlich unabhängig von zwischenzeitlichen Jahreswechseln fort, denn die Unterhaltspflicht des Dienstherrn ist im Hinblick auf den Regelfall des Lebenszeitbeamten prinzipiell zeitlich nicht begrenzt und hinsichtlich der laufenden Dienstbezüge nicht auf Jahresintervalle bezogen (vgl. VG Trier, Urteil vom 12. September 2017 – 7 K 9764/16.TR –, Rn. 16, juris)
Fazit
Die Rechtsprechung bedeutet für alle Berliner Beamtinnen und Beamte die entsprechende Ansprüche im Widerspruchswege verfolgen, dass ihnen diese Ansprüche rückwirkend nur zustehen, sofern sie zeitnah geltend gemacht wurden und die Ansprüche noch nicht verjährt sind. Was viele Beamtinnen und Beamte nicht wissen ist, dass auch einmal geltend gemachte Ansprüche innerhalb von drei Jahren ab dem Jahresende verjähren. Da das Landesverwaltungsamt Berlin derzeit weder Eingangsmitteilungen versendet noch einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung ausspricht, sollte vor Ablauf der Verjährungfrist Klage erhoben werden und die Geltendmachung mit Zugangsnachweis erfolgen. Mitgeteilt und bearbeitet von Rechtsanwalt Jan General (Mitglied der Bundesvereinigung Öffentliches Recht, BOER e.V.).
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