Das OVG Nordrhein-Westfalen (Az. 3 A 1058/15 u. a.) hat mit Urteil vom 7. Juni 2017 einem Landesbeamten der Besoldungsgruppe A 13 für die Jahre 2009 bis 2012 – über den gewährten Familienzuschlag hinaus – für sein drittes Kind einen weiteren Anspruch zugesprochen.
Zur Begründung führte das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass sich ein Anspruch auf zusätzliche Besoldung für das dritte Kind aus der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 24. November 1998 (Az. 2 BvL 26/91 u.a. ) ergebe. Die Erhöhung des Nettoeinkommens durch das dritte Kind des Beamten müsse danach mindestens 115 % des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs für dieses Kind entsprechen.
Den Betroffenen beim Bund und den Ländern mit drei und mehr kindergeldberechtigten Kindern wird mittlerweile von mehreren Gewerkschaften empfohlen, zur Fristwahrung bis zum 31. Dezember 2017 bei den jeweiligen Dienstherrn Widerspruch gegen die ihm gewährte familienbezogene Besoldung einzulegen.
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