Was ist geschehen?
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig sowie das OVG Berlin Brandenburg haben entschieden, dass die Besoldung der Beamten und Richter in Berlin seit Jahren verfassungswidrig zu niedrig bemessen sein könnte. Im Ergebnis haben die Gerichte das erkannt, was viele schon seit Jahren vermutet haben. Die wesentlichen Erwägungen ergeben sich aus den jeweiligen Pressemitteilungen (Pressemitteilung BVerwG vom 22.9.2017) und (Pressemeldung OVG vom 11.10.2017) . Die schriftlichen Begründungen müssen noch abgewartet werden.
Sind die Urteile rechtskräftig?
Die Beschlüsse des BVerwG und des OVG Berlin Brandenburg bedeuten, dass die dort geführten Verfahren noch nicht abschließend entschieden sind. Mangels „Verwerfungskompetenz“ können die Verwaltungsgerichte keine Gesetze aufheben, wenn sie diese als verfassungswidrig erachten. Aus diesem Grunde erfolgt die Vorlage der insgesamt 10 Verfahren zum Bundesverfassungsgericht, das als einziges deutsches Gericht eine solche Kompetenz hat. Eine endgültige Entscheidung wird also in Karlsruhe getroffen.
Muss ich jetzt tätig werden?
Die Erfahrungen der Vergangenheit zeigen, dass mit Anspruchstellern in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich umgegangen wurde bzw. wird. Während in Sachsen und Sachsen-Anhalt die verfassungswidrige Alimentation rückwirkend per Gesetz nachgebessert wurde, werden in Brandenburg mit dem Nachzahlungsgesetz nur die ca. 300 Anspruchsteller mit Nachzahlungen bedacht.
Eine ähnliche Verfahrensweise wie im Nachbarbundesland konnte bereits in Berlin in Sachen der altersdiskriminierenden Besoldung festgestellt werden.
So wurde den Unterzeichnenden der Petition „Altersdiskriminierung in der Besoldung“ mit Schreiben vom 08.10.2015 durch den Petitionsausschuss des Abgeordnetenhauses von Berlin mitgeteilt: „Demgemäß gebietet die Fürsorgepflicht grundsätzlich nicht, dass der Dienstherr seine Beamtinnen und Beamten von sich aus auf die Möglichkeit eines Antrags, der für sie in Betracht kommen könnte, aufmerksam macht.“
Für verbeamtete Landesbedienstete, die bislang keine rechtlichen Schritte unternommen haben, bedeuten die Entscheidungen, dass sie wohl gut beraten sind, nunmehr gegen ihre Besoldung Widerspruch einzulegen, um mögliche Ansprüche im Falle einer günstigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu wahren.
Der Widerspruch für 2017 muss im laufenden Kalenderjahr bis 31.12.2017 schriftlich bei der Personalstelle eingelegt werden. Die Geltendmachung sollte je Haushaltsjahr wiederholt werden, da sich in der Rechtsprechung durchgesetzt hat, dass Ansprüche nur ab dem laufenden Haushaltsjahr geltend gemacht werden können. Hiermit soll dem Dienstherrn Gelegenheit gegeben werden, Rückstellungen ab dem laufenden
Haushaltsjahr für den Fall zu bilden, dass die Gerichte tatsächlich zu dem Ergebnis kommen, dass die Besoldung derzeit zu niedrig ist.
Maßgeblich für die Behandlung dieser Widersprüche ist das Rundschreiben Nr. 8/2015 (SenInnSport): Hinweise zum Umgang mit Anträgen und Widersprüchen zur amtsangemessenen Alimentation.
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