Laut ständiger Rechtsprechung des BVerfG stellen die Alimentationsansprüche einer Beamt*in ihre „grundrechtsgleichen, unmittelbar, so verstanden, „sofort“, gültigen Individualansprüche“ dar, die jeder Besoldungsgesetzgeber nicht nur zu berücksichtigen, sondern permanent / ununterbrochen, „unmittelbar“ und evident ausreichend, vollständig, „verfassungskonform“, zu „gewährleisten“ hat, woran es (auch) im Saarland, „realitätsgerecht berechnet“, seit mindestens 12 Jahren, vorsätzlich (wissentlich und willentlich, damit zielgerichtet) und so verstanden, ungerechtfertigter und verfassungswidriger Weise, fortlaufend andauernd, massiv, fehlt.
Allein diese ständige Rechtsprechung des BVerfG genügt, zumindest nach der Rechtsauffassung eines saarländischen Diplom – Finanzwirt (FH), um zu belegen, dass für eine „Verfahrensaussetzung gem. § 94 VwGO“ nicht der geringste Anlass besteht, da einzig und allein das BVerfG dazu befugt ist die Verfassungswidrigkeit einer angegriffenen Alimentation „unmittelbar“ fest- und (ggfs. über §§ 32 und 35 BVerfGG) tatsächlich realitätsgerecht berechnet, amtsangemessen und qualitätssichernd (vorläufig) herzustellen / zu gewährleisten, so verstanden bei den (auch) saarländischen Beamt*innen „tatsächlich“, „unmittelbar“ ankommen zu lassen.
Die besoldungsgesetzgeberübergreifenden konzertierten Verfahrensaussetzungen der jeweiligen Verwaltungsgerichte, gem. § 94 VwGO, verstoßen, so verstanden, gegen höherrangiges Recht. Denn auch das BVerwG hat in seiner Entscheidung (BVerwG – Urteil 2 C 16.07 vom 13.11.2008; insbesondere unter Rn. 10 ff) bereits festgestellt, dass die Alimentation, „lediglich zur Deckung des gegenwärtigen Bedarfes bestimmt ist“. Auch diese höherrangige Entscheidung verbietet eine Verfahrensaussetzung gem. § 94 VwGO, wie sich selbst erklärt, da der gegenwärtige Bedarf „unmittelbar“, so verstanden, „sofort“ (durch den jeweiligen Besoldungsgesetzgeber) „gewährleistet“ sein muss. Verfahrensaussetzungen und ruhende Verfahren dienen einzig und allein den 17 Besoldungsgesetzgebern, da sie für diese u. a. a., für regelmäßig ca. 15 Jahre, „Ruhe“ bringen.
So verstanden, verhindern sie den „effektiven Rechtschutz“ der sich, als ein Grundrecht, aus Art. 19 Abs. IV GG herleitet. Ein saarländischer Diplom – Finanzwirt (FH) hat sich, zunächst mir drei Beschwerden, gegen die Verfahrensaussetzungen, gewehrt und schließlich, mit Datum vom 08.12.2023, drei Verfassungsbeschwerden beim BVerfG, gegen die drei, die Verfahrensaussetzungen des VG Saarlouis bestätigenden (Eil-) Entscheidungen des OVG Saarlouis vom 15.11.2023, eingelegt.
Nun ist das BVerfG (auch) für die Jahre 2017 – 2022 und nachfolgend, hier jedoch lediglich bzgl. einer Verfahrensfortführung, am Zuge. Erwähnenswert ist, dass dieser saarländische Diplom – Finanzwirt (FH) auch Inhaber des Vorlagebeschlusses des OVG Saarlouis vom 01.06.2018, für das Klageverfahren Az. 1 A 22/16 ist. Dieses wird beim BVerfG unter dem Az.: 2 BvL 11/18 geführt, betrifft die Haushalts- und Kalenderjahre mindestens von 2011 – 2016 und steht u. a. a. für eine „überlange Verfahrensdauer“.
So verstanden, ist für die „unmittelbar“ und evident ausreichende saarländische Alimentation, per dato bereits, für einen Zeitraum von mindestens 12 Jahren, verfassungswidriger Weise, ein „rechtsfreier Raum“ entstanden.
Beraten und vertreten wird der Diplom – Finanzwirt (FH) in all diesen Angelegenheiten von der Anwaltskanzlei Lenders, Hennefer Str. 10, in 53757 Sankt Augustin. (kanzlei@rechtsanwalt-lenders.de)
Im Übrigen hat sich an der Situation, wie diese unter dem Link: Keiner der 17 Besoldungsgesetzgeber erfüllt die Vorgaben des BVerfG – Berliner-Besoldung.de beschrieben wird, per dato, nicht das Geringste geändert.
Vielen Dank Mario,
Du hast es auf den Punkt gebracht!
Hoffen wir nun darauf, dass das Jahr 2024 endlich die realitätsgerecht berechnete amtsangemessene und qualitätssichernde Alimentation, unmittelbar, in allen 17 Besoldungsrechtskreisen bringen wird, um den Rechtsstaat und die Demokratie tatsächlich, auch für die deutschen Beamt*innen, zu gewährleisten.
Frohes neues Jahr!
Prost Neujahr, wünsche euch Glück aber vor allem Gesundheit ( soll ja wichtig sein, wenn man vielleicht zum Silvestereinsatz verschimmelte Brötchen bekommen hat ! unfassbar…. ) im Folgenden kopiere ich euch mal einen Text von der Homepage meines Anwaltbüros herein, könnt ihr ja mal studieren und diskutieren….
Verfassungsgemäße Besoldung und kein Ende: Vorlage des VG Berlin zu den Besoldungsjahren 2016 und 2017 (zunächst: der Richter und Staatsanwälte)
Die Besoldung der Berliner Richter und Staatsanwälte in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 war in den Jahren 2016 und 2017 – wie bereits zuvor in den Jahren 2009 bis 2015 – in verfassungswidriger Weise zu niedrig. Da hat das Verwaltungsgericht Berlin in mehreren Verfahren bei der 26. Kammer erkannt und mehrere Vorlagebeschlüsse zum Bundesverfassungsgericht gefasst. Für die Jahre 2018 bis 2021 hält das Gericht eine verfassungswidrige Unteralimentation nicht für gegeben.
Zuvor hatte das BVerfG in den Verfahren dreier Richter des Landes Berlin erkannt, dass die Besoldung in den Jahren 2009 bis 2015 zu niedrig war, und es hat diesbezüglich Maßstäbe dafür entwickelt, wann der Besoldungsgesetzgeber seinen weiten Entscheidungsspielraum hinsichtlich der konkreten Besoldungshöhe überschreitet und die Besoldung dann evident unzureichend ist.
Die 26. Kammer des Verwaltungsgerichts ist nun bei Anwendung dieser Grundsätze und umfangreicher Recherche zu den maßgeblichen Paramtetern zu der Überzeugung gelangt, dass die Richterbesoldung in den Jahren 2016 und 2017 den verfassungsrechtlichen Mindestvorgaben nicht genügt. Vier der fünf vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Parameter seien erfüllt: Die Besoldung habe sich deutlich schlechter entwickelt, als die Tarifentlohnung im öffentlichen Dienst, als der Nominallohnindex und als der Verbraucherpreisindex , zudem wahre die unterste Besoldungsgruppe A 4 bei weitem nicht den gebotenen Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau. Die verfassungswidrige Unteralimentation könne auch nicht durch eine angespannte Finanzlage gerechtfertigt werden, weil keine umfassende Haushaltskonsolidierung vorgenommen, sondern einseitig zulasten von Richtern und Staatsanwälten gespart worden sei.
Für die Besoldungsjahre 2018 bis 2021 hält das Verwaltungsgericht Berlin die Richterbesoldung dagegen nicht für verfassungswidrig. Zwar werde weiterhin der Mindestabstand der untersten Besoldungsgruppe zum Grundsicherungsniveau deutlich unterschritten, allerdings lasse eine Gesamtabwägung aller alimentationsrelevanten Kriterien die Besoldung nicht als evident zu niedrig erscheinen.
Da bei bestehendem Gesetzerecht nur das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungswidrigkeit der gesetzlich geregelten Berliner R-Besoldung feststellen kann (sog. Verwerfungskompetenz) , hat das Gericht die Frage der verfassungsgemäßen Besoldung für die Jahre 2016 und 2017 dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.
Alles dies betrifft zunächst aber (zunächst) nur die Besoldung der Richter und Staatsanwälte.
Bezogen auf die Beamten des Landes Berlin hatten wir zeitgleich mit den damaligen „Pilotverfahren“ der Richterbesoldung geklagt und es hatte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig die Fragen der verfassungsmäßigen Besoldung der Beamten für die Jahre 2009 bis 2015 zur gleichen Zeit dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt, wie die Frage der Richterbesoldung. Dazu hat das BVerfg aber bis heute noch nicht entschieden.
Beim Verwaltungsgericht Berlin sind aber weiterhin zahlreiche Klageverfahren bzgl. der amtsangemessenen Alimentation der Beamten anhängig, sowohl bzgl. der Besoldung für die Jahre bis 2015, als auch für den nachfolgenden Zeitraum.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat insoweit mitgeteilt, dass mündliche Verhandlungen zu ausgewählten Verfahren auch der Besoldung der Beamten ab dem Jahr 2016 sind in Vorbereitung sind.
Die Vorlagebeschlüsse der 26. Kammer vom 16. Juni 2023 haben die Aktenzeichen VG 26 K 245/23, VG 26 K 246/23 und VG 26 K 247/23 abweisende Urteile VG 26 K 128/23, VG 26 K 129/23 und VG 26 K 157/23)
Allen ein gesundes neues Jahr…
Im Endeffekt deuten alle bisherigen Beschlüsse in eine Richtung. Die Besoldung ist flächendeckend verfassungswidrig. Ob nun jenes VG der Meinung ist, dass trotz Unterschreitung des Mindestabstands in der untersten Besoldungsstufe zur Grundsicherung die Bezahlung der Staatsanwälte und Richter dennoch verfassungsgemäß ist oder eben ein anderes VG sehr wohl eine deutlich zu niedrige Alimentation der A-Besoldung bis sogar 2022 erkennt, die Klage aber als nicht genug begründet verwirft… im Endeffekt braucht es endlich einen klaren Beschluss aus Karlsruhe.
Dem Treiben der Besoldungsgesetzgeber muss Einhalt geboten werden. Die verschimmelte Einsatzverpflegung ist letztlich nur das i-Tüpfelchen. Das ganze System erodiert… gemächlich zwar, aber stetig. Und wenn im Bund schon gerechnet wird, wie man bei der verfassungsgemäßen Ausgestaltung der Bundesbesoldung möglichst viele Millionen einsparen könnte, im Gegenzug das Bürgergeld aber deutlich erhöht wird, sollte jedem klar sein… das Ganze wird so nicht mehr lange gut gehen.
Die Judikative muss endlich ihrer Pflicht nachkommen und einschreiten. Und das jetzt. Weiter jahrelang auf Gerechtigkeit hoffen zu müssen, ist nicht mehr vermittelbar.
Ich verstehe das so: Wenn er mit seinen drei Klagen Erfolg hat, wird es keine Verfahrensaussetzungen der jeweiligen Verwaltungsgerichte, gem. § 94 VwGO mehr geben können. Die Verwaltungsgerichte haben dann alle Verfahren abzuarbeiten.
Hat dieses Urteil ein positive Auswirkung auf unser Klageverfahren? Leider habe ich das Geschriebene nicht so ganz verstanden. Danke Euch für Infos
Gruß H
Vorausgesetzt dass das BVerfG die 3 Verfassungsbeschwerden annehmen sollte, wird es anhand dieser 3 Verfassungsbeschwerden klären, ob der „effektive Rechtschutz“ durch die besoldungsgesetzgeberübergreifenden Verfahrensaussetzungen verhindert wird. Gerügt wird damit, die grundrechtswidrige Praxis der 17 Besoldungsgesetzgeber, und der für diese zuständigen Verwaltungsgerichte. Im Fall der Stattgabe wird dies Entscheidung sich auf alle zur Zeit ausgesetzten Verfahren bzgl. einer amtsangemessenen Alimentation auswirken – bundesweit. Ich hoffe, dass der geschilderte Sachverhalt damit klarer wird.