Wie jetzt bekannt wurde hat das BVerwG eine Vielzahl der vorgebrachten Argumente der Kläger zur Berliner Besoldung aufgegriffen. Dank gilt u.a. dem Deutschen Richterbund in Berlin und André Grashof, die gemeinsam an den erforderlichen Berechnungen gearbeitet haben!
Die Veröffentlichung der Beschlüsse steht noch aus. Jedoch ist bereits jetzt schon ein wesentlicher Punkt der Begründung „durchgesickert“.
Das Gericht stellt fest:
„Im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum vom 2009 bis 2015 liegt die beamtenrechtliche Mindestalimentation im beklagten Land nur geringfügig über dem sozialhilferechtlichen Grundsicherungsniveau und damit deutlich unter der maßgeblichen Schwelle von 15 %.“ Die absolute Untergrenze der Beamtenbesoldung war damit unterschritten.
In einer Vergleichsberechnung für das Jahr 2009 wird festgestellt, dass der Abstand der Alimentation lediglich 3,04 Prozent über dem sozialhilferechtlichen Grundsicherungsniveau liegt. Das bedeutet, dass die Besoldung um MINDESTENS 11,96 % angehoben werden müsste, um den gesetzlich geforderten absoluten Mindestabstand zum Sozialhilfeniveau herzustellen.
Sollte das Bundesverfassungsgericht DIESE Berechnungsweise bestätigen, wird auf das Land Berlin eine heftige Nachzahlungsverpflichtung zukommen! Weitere Details werden in der Folgezeit bekannt gegeben.
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