Am 17.01.2018 verhandelt der 2. Senat des Bundesverfassungsgerichtes vier Verfassungsbeschwerden, die sich gegen das Streikverbot für Beamte – als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums – richten. (Pressemitteilung Nr. 91/2017 vom 19. Oktober 2017)
Die Beschwerdeführer – Lehrer aus verschiedenen Bundesländern – nahmen in der Vergangenheit während der Dienstzeit (teils wiederholt) an Protestveranstaltungen beziehungsweise Streikmaßnahmen der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft teil. Diese Teilnahme wurde durch die zuständigen Disziplinarbehörden disziplinarrechtlich geahndet.
Mit den Verfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdeführenden eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 9 Abs. 3 GG (teilweise in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG). Sie machen insbesondere geltend, die Koalitionsfreiheit gewährleiste ein Streikrecht auch für Beamte, jedenfalls aber für beamtete Lehrkräfte. Solange Beamte keine hoheitlichen Aufgaben ausübten, unterfielen sie nicht dem Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG.
Die Gliederung der mündlichen Verhandlung lässt erahnen, dass das strikte deutsche Streikverbot im Lichte des Europarechtes für bestimmte Beamtengruppen keinen Bestand mehr haben wird.
Sollte ein Streikrecht für Beamte – die keine hoheitlichen Aufgaben ausüben – bewilligt werden, wird eine neue Handlungsoption für einen kollektiven Arbeitskampf um eine bessere Besoldung geschaffen.
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