Sehr geehrte Damen und Herren Gewerkschaftsvorsitzende,
anbei erhalten Sie eine Information, die für alle Ihre Mitglieder von Bedeutung sein könnte. Sicherlich entscheiden SIE, was Sie als Information an Ihre Mitglieder weiterleiten, aber es ist aus Sicht unseres Rechtsanwaltes und auch aus meiner Sicht dringend geboten, diese Information schnellstmöglich bekannt zu geben. Sollte ich Gewerkschaften vergessen haben, bitte ich um eine Info oder Weiterleitung in eigener Zuständigkeit. Danke.
Nachdem aus Sicht des BVerwG und des OVG Berlin-Brandenburg die Besoldung in Berlin verfassungswidrig war (und aus unserer Sicht auch weiterhin ist) sollten alle Beamten noch im Dezember 2017 Widerspruch gegen die Höhe der gewährten Besoldung einlegen. Zusätzlich scheint es geboten auch gegen die Höhe der gewährten Sonderzahlung (Weihnachtsgeld) im Dezember 2017 Widerspruch einzulegen.
Darüber hinaus wurde jetzt von unserem Rechtsanwalt festgestellt, dass auch die Höhe des Familienzuschlags ab dem dritten Kind verfassungswidrig zu niedrig bemessen scheint. Für die betroffenen Beamten wäre es wichtig, auch noch im Dezember 2017 Widerspruch einzulegen. Dabei ist es von Bedeutung im Widerspruch darauf hinzuweisen, dass höchstrichterliche Entscheidungen abzuwarten sind und daher die Widersprüche nicht zu bescheiden sind, sondern das Verfahren ruhen sollte und der Verzicht auf die Einrede der Verjährung seitens des Dienstherrn erklärt werden sollte.
Auf unsere Homepage mit umfangreichen Informationen wird verwiesen
https://www.berliner-besoldung.de/
Beste Grüße,
André Grashof
Hinweis aus einem Verfahren, welches Herr RA Merkle betreut:
Das OVG hat bei den vorgelegten Berechnungen durchgehend einen für Sie günstigen Parameter aus der bis dato immer noch maßgeblichen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1998, nämlich die zusätzliche pauschale Abgeltung einmaliger Leistungen im Bereich der Sozialhilfe i.H.v. 20 Prozent des Grundbetrages, außen vor gelassen. Aufgrund von gesetzlichen Änderungen im Sozialhilfeleistungsrecht ist die Frage der Berücksichtigung dieser Position zwischen diversen Oberverwaltungsgerichten umstritten. Eine höchstrichterliche Klärung durch das Bundesverwaltungs- oder Bundesverfassungsgericht steht noch aus. Meines Erachtens spricht viel dafür, die 20prozentige Abgeltung i.S.d. der Entscheidung des BVerfG 1998 vorerst weiter zu berücksichtigen, vor allem da von der 1998 ausgesprochenen konkreten Vollstreckungsanordnung fachgerichtlich nicht ohne Weiteres abgewichen werden darf.
In dem bereits weitergeleiteten Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Köln wird die Frage aufgeworfen, ob anstatt der pauschalen Abgeltung i.H.v. 20 Prozent die 2011 speziell für Kinder und Jugendliche eingeführten Leistungen für Bildung und Teilhabe (§ 34 SGB XII) nicht auch zum sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf zählen, der bei der Berechnung zu berücksichtigen ist (vgl. VG Köln v. 03.05.2017 3 K 4913/14, Rn. 60 ff.). Dabei soll sich der Gesamtbedarf auf „mindestens“ 19 Euro pro Kind und Monat belaufen (vgl. VG Köln, aaO., Rn. 82); je nachdem, welche Werte man in welcher Höhe genau berücksichtigt, sind auch 20 bis 30 Euro möglich. Insoweit ist offen, ob das Bundesverfassungsgericht demnächst die ursprünglich vorgegebene Berechnungsformel abändert.
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