André hat sich mal die Mühe gemacht, die Geschichte der Berliner Besoldung seit 2008 aufzuschreiben bzw. zu aktualisieren.
Das Fazit ist ernüchternd und zeigt auch auf, dass systematisch geltendes Recht missachtet wurde:
„Diese massive Häufung aller hier dargelegten Beweise kann nur zu dem Schluss führen, dass hier geltendes Recht durch den Besoldungsgesetzgeber vorsätzlich seit spätestens dem Jahr 2008 dauerhaft bis heute gebrochen/missachtet wurde und wird – trotz der bereits erlassenen Vorgaben durch das BVerfG!“
Im Tagesspiegel gibt es leider nur einen Bezahlartikel.
In Brandenburg plant Herr Crumbach vom BSW die Entnahme von 400 Mio. Euro aus der Beamtenrücklage.
Das gewählte Bild des Tagesspiegel unterstreicht diesen geplanten Raubzug sehr passend.
Mal abwarten wer noch so alles auf diese Idee kommt.
Schleswig-Holstein hatte dies ja auch schon gemacht/geplant.
Habe ich da aus der Vergangenheit das ein oder andere Bundesland vergessen ?
https://archive.ph/vwOJZ
Hier als Archiv zum lesen
https://archive.md/2025.03.04-141355/https://www.tagesspiegel.de/potsdam/brandenburg/brandenburg-lost-rucklage-fur-pensionen-auf-414-millionen-fur-konsolidierung-eingeplant-13311100.html
Hallo.
Ich habe bei meiner Personalstelle nachgefragt. Dort wurde mir gesagt, das die Personalstelle der Polizei Berlin auf die damaligen Widersprüche reagiert hat, in dem sie ablehnende Bescheide verschickt hat. Und wenn man gegen diese Bescheide nicht gerichtlich vorgegangen ist, sind diese Bescheide nach einer gewissen Zeit rechtswirksam geworden und daher jetzt nicht mehr anfechtbar.
Die Personalstelle der Justiz hat aber solche ablehnenden Bescheide nie verschickt und daher bekommen diese Kollegen ihre Ansprüche ausbezahlt.
Warum im Land Berlin die Personalstellen unterschiedlich arbeiten, konnte mir bis jetzt niemand erklären.
Man könnte fast denken, das die aufsichtsführenden Kollegen in der Justiz, aufgrund ihrer Fachexpertise, eventuell damals schon geahnt haben, das das EUGH im Jahr 2020 zu einer anderen Entscheidung kommt als fünf Jahre zuvor ein anderes Gericht, und es daher nicht zur Versendung der ablehnenden Bescheide kam.
Thomas
Tja, hat doch keiner mehr dagegen geklagt. Jedenfalls ist mir kein Kollege bekannt.
Rechtlich kluger Schachzug. Moralisch nicht vertretbar.
Frech, dass nicht einheitlich verfahren wurde.
Dieses Land Berlin wird einfach immer widerlicher….
Nachtrag;
Ich wollte gerade die GdP anschreiben, da habe ich auf deren Webseite folgenden Artikel vom 14.01.2025 entdeckt:
https://www.gdp.de/berlin/de/stories/2025/01/250114-altersdiskriminierende-besoldung-2006-2011
„Am 14.05.2024 informierte die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz schriftlich über die Leitlinien für die personalverwaltenden und prozessführenden Stellen zum Umgang mit anhängigen Entschädigungsanträgen wegen altersdiskriminierender Besoldung. Darauf bezieht sich Der Präsident des Kammergerichts mit einem ersten Schreiben am 20.06.2024 sowie zuletzt am 13.11.2024. An dieser Stelle klärt er die Voraussetzungen für eine Entschädigungszahlung (100 EUR pro Monat), die neue Geltendmachungsfrist sowie in Hinblick auf die unbeschiedenen Entschädigungsanträge den Verzicht auf die Einrede der Verjährung.
Wir haben uns daraufhin mit einem Brief an Finanzsenator Stefan Evers gewandt, um die offenen Fragen zur Thematik zu klären. Dabei geht es uns um klare Aussagen, wie und wann die zum Verwaltungsstreitverfahren anhängigen Anträgen bearbeitet werden, wie mit bestandskräftigen Anträgen umzugehen ist, wann mit einer entsprechenden Entschädigung zu rechnen ist und in welcher Höhe diese ausfällt. Wir werden Euch über seine Antworten auf dem Laufenden halten.“
Ich hoffe, es wird penetrant nachgehakt, warum die Justiz die Widersprüche Ihrer MA ruhend gestellt hat und unsere abgelehnt worden sind.
24/2021 (SenFin): Hinweise zum Umgang anhängiger Verwaltungsstreitverfahren zur Altersdiskriminierung in der Besoldung auf Grund der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 27.02.2020 (Az.: C-773/18 bis C-775/18)
Wobei ich nach Durchsicht dieses RS kaum eine Chance sehe, dort steht ganz klar, dass abgeschlossene Verfahren nicht „wiedereröffnet“ werden.
Hat mal jemand nachgedacht über eine Beschwerde beim EuGH ?Altersdiskriminierung(unterschiedliche Verfahrensweise) und überhaupt über die Länge der Verfahrensdauer bzgl.Amtsangemessene und Altersdiskriminierung.
Hallo Thomas !!
Das Urteil vom EuGH war 2020!!Wann habt ihr denn die ablehnende Bescheide mit Enpfangsbekenntnis bekommen ?Finde den Fehler
Was ChatGPT dazu sagt:
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 27. Februar 2020 hat insbesondere zwei wichtige Konsequenzen für Anspruchssteller, die bereits einen ablehnenden Bescheid erhalten haben:
1. Mögliche neue Anspruchsgrundlage durch die Besoldungsnachzahlung
Das Gericht stellte fest, dass die rückwirkende Besoldungsnachzahlung eine neue Ungleichbehandlung nach dem Lebensalter bewirken kann. Allerdings wurde auch klargestellt, dass eine solche Maßnahme gerechtfertigt sein kann, wenn sie:
– notwendig ist, um erworbene Rechte zu schützen,
– eine große Anzahl von betroffenen Personen berücksichtigt,
– nicht zu einer zeitlich unbegrenzten Altersdiskriminierung führt.
➝ Folge: Personen, die bereits eine Ablehnung erhalten haben, könnten prüfen, ob durch die Besoldungsnachzahlung ein neuer Diskriminierungstatbestand entstanden ist, auf dessen Basis ein neuer Anspruch geltend gemacht werden könnte.
2. Unionsrechtswidrigkeit der starren Ausschlussfrist von zwei Monaten
Der EuGH entschied, dass der Effektivitätsgrundsatz einer Regelung entgegensteht, die eine Ausschlussfrist von zwei Monaten auf den Tag der Verkündung eines EuGH-Urteils festlegt, wenn:
– es für die Betroffenen nicht klar erkennbar war, dass sie diskriminiert wurden,
– Uneinigkeit in der Rechtsprechung über die Übertragbarkeit des Urteils bestand.➝ Folge: Anspruchssteller, deren Anträge mit der Begründung abgelehnt wurden, dass sie die Frist versäumt haben, könnten argumentieren, dass diese Frist unionsrechtswidrig ist und ihre Ansprüche neu prüfen lassen.
Was bedeutet das konkret für bereits abgelehnte Fälle?
Betroffene sollten überprüfen, ob ihre Ablehnung auf der strikten Anwendung der Zweimonatsfrist basiert. Falls ja, könnten sie eine erneute Überprüfung fordern.
Falls durch die Besoldungsnachzahlung eine neue Diskriminierung entstanden ist, könnten sie neue Ansprüche geltend machen.
Wer sich aufgrund der unklaren Rechtslage nicht früher gewehrt hat, könnte nun eine bessere Chance haben, eine Entschädigung zu erhalten.
Hier sind die konkreten Schritte, die Anspruchsteller unternehmen können, um eine erneute Prüfung oder einen neuen Anspruch geltend zu machen:
1. Ablehnungsbescheid genau prüfen
Grund der Ablehnung analysieren:
– Wurde der Antrag wegen der Zweimonatsfrist abgelehnt?
– Wurde behauptet, es liege keine Diskriminierung vor?
– Falls die Ablehnung auf die Frist gestützt wurde, könnte man sich auf das EuGH-Urteil berufen.
2. Neue Sachlage prüfen (Möglichkeit eines neuen Anspruchs)
Das EuGH-Urteil erkennt an, dass die nachträgliche Besoldungsnachzahlung eine neue Altersdiskriminierung sein könnte.
Falls du von dieser Nachzahlung betroffen bist, könnte sich daraus ein neuer Anspruch auf Entschädigung ergeben.
3. Neuen Antrag stellen oder Widerspruch einlegen
Option 1: Neuer Antrag auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG
– Falls durch die Besoldungsnachzahlung eine neue Diskriminierung entstanden ist, kannst du einen neuen Antrag stellen.
– Bezug auf das EuGH-Urteil nehmen: Argumentieren, dass durch die Besoldungsnachzahlung die alte Altersdiskriminierung fortgeführt wurde.
Option 2: Widerspruch oder Überprüfungsantrag gegen den alten Ablehnungsbescheid
Falls dein Antrag nur wegen der Frist abgelehnt wurde:
Schreiben an die Behörde aufsetzen, in dem du auf das EuGH-Urteil verweist:
Die Zweimonatsfrist ist unionsrechtswidrig, weil die Betroffenen nicht rechtzeitig erkennen konnten, dass sie diskriminiert wurden.
Falls das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, kann eine Überprüfung nach § 44 VwVfG beantragt werden.
4. Gerichtliche Schritte prüfen (falls Widerspruch oder neuer Antrag abgelehnt wird)
Falls die Behörde nicht reagiert oder erneut ablehnt, kannst du eine Klage vor dem Verwaltungsgericht einreichen.
Das EuGH-Urteil könnte als starkes Argument dienen, dass die bisherigen Ablehnungen rechtswidrig waren.
5. Beratung durch Fachanwalt oder Gewerkschaft einholen
Ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht oder Arbeitsrecht kann helfen, einen rechtssicheren Antrag zu formulieren.
Gewerkschaften oder Interessenverbände haben oft eigene Musteranträge oder können Unterstützung leisten.
Kann leider keine PDF hochladen .Aber der Widerspruch kursierst .
An: ZBV Berlin den ______________
___________________
____________________
Kopie an die Personalstelle
Pers.Nr.:
Name:
Geltendmachung von Ansprüchen zum Thema altersdiskriminierende Besoldung
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Verwunderung musste ich feststellen, dass im Bereich der Berliner Justiz Behörde für viele
verbeamtete Mitarbeitende der A-Besoldung eine Entschädigung zur altersdiskriminierenden
Besoldung für den Zeitraum vom 01. August 2006 bis zum 31. Juli 2011 ausgezahlt wurde bzw. die
Auszahlung in Bearbeitung ist, obwohl deren Widerspruch dazu im gleichen Zeitraum wie der von
mir eingelegte Widerspruch eingelegt wurde.
Die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz hat in ihren Leitlinien vom 14. Mai 2024 in
Abstimmung mit der Senatsverwaltung für Finanzen klargestellt, dass die Einrede der Verjährung
gegenüber Ansprüchen, die bis zum 19. August 2014 geltend gemacht wurden, nicht erhoben wird.
Sicherlich ist ihnen das Schreiben – Der Präsident des Kammergerichts Dezernate I und II,
Geschäftszeichen I B / II B 2100 – A 15 KG, vom 13. November 2024, in dem die Mitarbeitenden
über den Umgang mit den anhängigen Entschädigungsanträgen wegen altersdiskriminierender
Besoldung informiert werden inhaltlich bekannt.
Das Schreiben informiert die Mitarbeitenden über die Voraussetzungen und den Verfahrensablauf.
Ich möchte mir ersparen hier den gesamten Inhalt wiederzugeben, jedoch möchte ich auf drei
wesentliche Punkte hier eingehen:
1. Ausgangssituation
Das Besoldungsrecht im Land Berlin hat im Zeitraum vom 18. August 2006 bis zum 31. Juli 2011
gegen das Gebot der Altersdiskriminierung verstoßen, da es die Höhe des Grundgehalts vom
Lebensalter abhängig gemacht hatte. Mit Inkrafttreten des Berliner
Besoldungsneuregelungsgesetzes zum 01. August 2011 erfolgte eine Umstellung des
Besoldungssystems auf Erfahrungsstufen, wodurch die Altersdiskriminierung beendet wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht als Ausgleich für die Benachteiligung wegen des Lebensalters
einen Pauschalbetrag von 100 € pro Monat als angemessen an.
2. Geltendmachungsfrist
Ein Anspruch wegen altersdiskriminierender Besoldung muss innerhalb einer Frist von zwei
Monaten schriftlich geltend gemacht werden.
Das Bundesverwaltungsgericht ist in seiner oben zitierten Entscheidung davon ausgegangen, dass
die Frist am 08. September 2011, dem Tag des zu den Angestellten im öffentlichen Dienst
ergangenen Urteils, in Lauf gesetzt wurde und dementsprechend mit Ablauf des 08. November 2011
endete.
Durch Entscheidung des EuGH vom 27. Februar 2020 (EuGH, 27.01.2020, C-773/18) wurde die
Zulässigkeit dieses Fristbeginns jedoch in seiner Wirkung für Richterinnen und Richter sowie
Beamtinnen und Beamte in Frage gestellt. In der Folge wurde der Fristbeginn für das Land Berlin
auf den 19. Juni 2014, den Tag der Urteilsverkündung festgesetzt
(RS IV Nr 24/2021) der Senatsverwaltung für Finanzen vom 22. März 2021). Mithin endet die
Geltendmachungsfrist mit Ablauf des 19. August 2014.
Ich möchte sie daher bitten, meine damaligen Widersprüche gegen die altersdiskriminierende
Besoldung aufgrund der eigentlich klaren Regelung des EuGH vom 27. Februar 2020
(Geltendmachungsfrist endet mit Ablauf des 19. August 2014) noch einmal neu zu betrachten und
mir dementsprechend den vom Bundesverwaltungsgericht angemessenen Betrag in Höhe von 100€
pro betreffenden Monat auszuzahlen.
3.Verfahrensweise
Ich sehe wegen der unterschiedlichen Verfahrensweise in den Senatsverwaltungen und Dienststellen
des Landes Berlin, weiterhin den Bestand des Gleichbehandlungsgesetzes nach § 15 Absatz 2 AAG
verletzt und fühle mich erneut vollumfänglich diskriminiert.
Ich bitte um schriftliche Bestätigung über den Eingang des nochmaligen Antrags auf
Entschädigungszahlung wegen altersdiskriminierender Besoldung und einen rechtsmittelfähigen
Bescheid zu diesem Antrag.
Mit freundlichen Grüßen
___________________
Ungleichbehandlung ja, aber das AGG dürfte hier nicht anzuwenden sein:
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
Also tut mir leid, ich kann hier zu deinem verfasstem Text keinen Zusammenhang herstellen !? Eventuell kann man Dinge auch mal deutlicher formulieren und nicht irgendetwas in den „Wald posaunen“ Danke
Hallo Mirko
Ich hab ein Plan um die ganze Angelegenheit eventuell zu beschleunigen.Ich kann das aber hier nicht schreiben .Falls du eine Telefonnummer hast würde ich dich gerne kontaktieren.Es geht auch noch um die Altersdiskriminierung 😉
21888@gmx.de
Mit freundlichen Grüßen
Hans
Habe die Tage jetzt das Schreiben bzgl. der Altersdiskriminierung an die Personalstelle geschickt.
Hat einer von euch schon eine Antwort darauf bekommen? Von den Gewerkschaften habe ich dazu nichts finden können.
Werde die GdP nachher das Mustersxhreiben schicken und dazu befragen.
Hallo Markus,
ich hatte im letzten Herbst mal mit Leuten von der GdP gesprochen, da wusste niemand was von dem Schreiben Alterdiskriminierung. Könntest du dieses Musterschreiben hier mal veröffentlichen oder woher hast du es. Ich denke, da sind noch so einige, die hier im Dunkeln tappen und auch hier noch an ihr Recht kommen möchten.
Gruß
Lutz
Gerne:
Dir ZS Pers B xxxxxxx
Geltendmachung von Ansprüchen zum Thema altersdiskriminierende Besoldung
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Verwunderung musste ich feststellen, dass im Bereich der Berliner Justiz Behörde für viele verbeamtete Mitarbeitende der A-Besoldung eine Entschädigung zur altersdiskriminierenden Besoldung für den Zeitraum vom 01. August 2006 bis zum 31. Juli 2011 ausgezahlt wurde bzw. die Auszahlung in Bearbeitung ist, obwohl deren Widerspruch dazu im gleichen Zeitraum wie der von mir eingelegte Widerspruch eingelegt wurde.
Die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz hat in ihren Leitlinien vom 14. Mai 2024 in Abstimmung mit der Senatsverwaltung für Finanzen klargestellt, dass die Einrede der Verjährung gegenüber Ansprüchen, die bis zum 19. August 2014 geltend gemacht wurden, nicht erhoben wird.
Sicherlich ist ihnen das Schreiben – Der Präsident des Kammergerichts Dezernate I und II, Geschäftszeichen I B / II B 2100 – A 15 KG, vom 13. November 2024, in dem die Mitarbeitenden über den Umgang mit den anhängigen Entschädigungsanträgen wegen altersdiskriminierender Besoldung informiert werden inhaltlich bekannt.
Das Schreiben informiert die Mitarbeitenden über die Voraussetzungen und den Verfahrensablauf.
Ich möchte mir ersparen hier den gesamten Inhalt wiederzugeben, jedoch möchte ich auf zwei wesentliche Punkte hiereingehen:
1. Ausgangssituation
Das Besoldungsrecht im Land Berlin hat im Zeitraum vom 18. August 2006 bis zum 31. Juli 2011 gegen das Gebot der Altersdiskriminierung verstoßen, da es die Höhe des Grundgehalts vom Lebensalter abhängig gemacht hatte. Mit Inkrafttreten des Berliner Besoldungsneuregelungsgesetzes zum 01. August 2011 erfolgte eine Umstellung des Besoldungssystems auf Erfahrungsstufen, wodurch die Altersdiskriminierung beendet wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht als Ausgleich für die Benachteiligung wegen des Lebensalters einen Pauschalbetrag von 100 € pro Monat als angemessen an.
2. Geltendmachungsfrist
Ein Anspruch wegen altersdiskriminierender Besoldung muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden.
Das Bundesverwaltungsgericht ist in seiner oben zitierten Entscheidung davon ausgegangen, dass die Frist am 08. September 2011, dem Tag des zu den Angestellten im öffentlichen Dienst ergangenen Urteils, in Lauf gesetzt wurde und dementsprechend mit Ablauf des 08. November 2011 endete.
Durch Entscheidung des EuGH vom 27. Februar 2020 (EuGH, 27.01.2020, C-773/18) wurde die Zulässigkeit dieses Fristbeginns jedoch in seiner Wirkung für Richterinnen und Richter sowie Beamtinnen und Beamte in Frage gestellt. In der Folge wurde der Fristbeginn für das Land Berlin auf den 19. Juni 2014, den Tag der Urteilsverkündung festgesetzt (RS IV Nr. 24/2021 der Senatsverwaltung für Finanzen vom 22. März 2021). Mithin endet die Geltendmachungsfrist mit Ablauf des 19. August 2014.
Ich verstehe nicht, warum die Mitarbeitenden Beamten der Berliner Justizbehörden vom Präsidenten des Kammergerichts im letzten Jahr über diese Entscheidung informiert wurden und die Mitarbeitenden der Polizei Berlin nicht.
Ich möchte sie daher bitten, meine damaligen Widersprüche gegen die altersdiskriminierende Besoldung aufgrund der eigentlich klaren Regelung des EuGH vom 27. Februar 2020 (Geltendmachungsfrist endet mit Ablauf des 19. August 2014) noch einmal neu zu betrachten und mir dementsprechend den vom Bundesverwaltungsgericht angemessenen Betrag in Höhe von 100€ pro betreffenden Monat auszuzahlen.
Ich bitte um schriftliche Bestätigung über den Eingang des nochmaligen Antrags auf Entschädigungszahlung wegen altersdiskriminierender Besoldung.
Mit freundlichen
Grüßen
Hallo, das Thema hatten wir ja hier bereits und man muss den Eindruck gewinnen, als wenn die Gewerkschaften sowie die Innen- und Finanzverwaltung einfach stillschweigend ihren Mitarbeitern Gelder vorenthalten ??!! Wie sonst kann man sich diese schlechte Informationspolitik dahingehend erklären. Persönlich kann ich nur so viel dazu sagen : da ich Pensionär bin, habe ich das Veto an meine Pensionsstelle geschickt. Dann erhielt ich von meinem SB einen Anruf, mit der Mitteilung, dass er nicht zuständig sei, sondern meine alte Personalstelle bei ZS blablabla…. als ich ihn fragte ob er nicht in der Lage sei, mein Schreiben an ZS weiterzuleiten, bekam ich nur zur Antwort, dass er nicht meine alte Personalstelle kenne, er es aber versuchen wird. Seitdem hab ich nie wieder etwas gehört….. Aus meinem Bekanntenkreis, hat jetzt endlich jemand die schriftliche Bestätigung des Eingangs des Schreibens erhalten, mit dem Hinweis um Geduld auf Antwort. Na eben wie immer….. Wooooooooooooooooo sind hier unsere Gewerkschaften und Personalräte, wenn die Justiz Auszahlungen veranlasst aber Inneres und Finanzen blockieren, verstehe wer will, ich nicht…..
Hallo, habe viele Jahre Widerspruch eingelegt. Die Antwort dauert oft fast ein Jahr….also bloß nicht eine schnelle Antwort erwarten. Beste Grüße
Hallo Thomas, zu was hast du Widerspruch eingelegt ? Zur altersdiskriminierenden Besoldung ?
Leider etabliert sich dieser Vorsatz in vielen Bereichen, wobei erschreckend deutlich wird, dass unabhängig von der Farbe des Parteibuches bewusst bestehendes Recht nicht angewendet wird.
Bei Lehrkräften – egal nun on als Angestellte oder als Beamte – wird die Erhebung der Arbeitszeit verweigert. Sicherlich räumt man in den Ministerien ein, dass diese zu hoch sei, messen mag man aber nicht )z.B. https://www.news4teachers.de/2024/11/erfolgreich-ausgesessen-die-kultusminister-brauchen-ein-gesetz-zur-arbeitszeiterfassung-das-lehrkraefte-betrifft-erstmal-nicht-mehr-zu-fuerchten/).
Die obersten Verwaltungsebenen verweigern auch hier die Umsetzung einer richterliche Vorgabe.
Die Umsetzung der Inklusion in den Schulen ist ein weiteres Beispiel: Arbeitsgruppen der KMK erarbeiten Verhinderungsstrategien, die deutlich auch von der UN als rechtswidrig bezeichnet werden.
Hallo OMG,
das soll einer noch verstehen.In der aktuellen Migrationsdebatte wird da s Europarecht hoch gehalten und andererseits wird wird dies bei der Arbeitszeiterfassung ignoriert.
https://www.verdi.de/themen/recht-datenschutz/++co++0ba8cc14-1882-11ed-9793-001a4a160129#:~:text=Der%20Europ%C3%A4ische%20Gerichtshof%20(EuGH)%20hat,sorgen%20und%20ausufernde%20Arbeitszeiten%20eind%C3%A4mmen.
Über die Beweggründe kann man wohl nur spekulieren.
Mangels einer Glaskugel habe ich bei „Deepseek“ mal nachgefragt, wie das Bundesverfassungsgericht zur Berliner Beamtenbesoldung wohl urteilen wird.
Hier die Antwort:
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wird voraussichtlich die Verfassungswidrigkeit der Berliner Beamtenbesoldung für die Jahre 2016 bis 2019 bestätigen, da das Verwaltungsgericht Berlin (VG) bereits festgestellt hat, dass die Besoldung in den Gruppen A4 und A5 sowie bis hin zur Stufe A10 nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprach. Das VG hat dem BVerfG diese Frage zur abschließenden Entscheidung vorgelegt, da nur das BVerfG über die Verfassungswidrigkeit von Besoldungsregelungen urteilen kann .
### Gründe für die erwartete Entscheidung des BVerfG:
1. **Verletzung des Alimentationsprinzips**: Das BVerfG hat in früheren Urteilen klargestellt, dass die Besoldung von Beamten einen Mindestabstand von 15 Prozent über dem Grundsicherungsniveau für eine vierköpfige Familie gewährleisten muss. Dieses Prinzip wurde in Berlin für die Jahre 2016 bis 2019 nicht eingehalten, da die Nettovergütung in den Besoldungsgruppen A4 und A5 sogar unter dem Grundsicherungsniveau lag .
2. **Systematische Unteralimentation**: Das VG Berlin hat festgestellt, dass nicht nur die Besoldungsgruppen A4 und A5, sondern auch die Stufen bis A10 in diesem Zeitraum den geforderten Abstand zum Grundsicherungsniveau nicht einhielten. Dies deutet auf eine systematische Verfassungswidrigkeit hin, die das BVerfG wahrscheinlich bestätigen wird .
3. **Rückwirkende Korrektur**: Das BVerfG könnte auch eine rückwirkende Anpassung der Besoldung für die betroffenen Jahre anordnen, ähnlich wie in anderen Fällen, in denen verfassungswidrige Besoldungsregelungen korrigiert wurden .
4. **Auswirkungen auf höhere Besoldungsgruppen**: Da das VG Berlin auch Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Besoldung bis zur Stufe A10 geäußert hat, könnte das BVerfG seine Entscheidung auf diese Gruppen ausweiten und eine umfassende Reform der Besoldungsstrukturen fordern .
5. **Zeitnahe Geltendmachung**: Das BVerfG könnte auch klare Vorgaben dazu machen, wann eine verfassungswidrige Unteralimentation zeitnah geltend gemacht werden muss, da dies im Fall der Klage für die Jahre 2020 bis 2022 ein entscheidender Punkt war .
### Fazit:
Das BVerfG wird voraussichtlich die Verfassungswidrigkeit der Berliner Beamtenbesoldung für die Jahre 2016 bis 2019 bestätigen und eine Anpassung der Besoldung anordnen, um den verfassungsrechtlich gebotenen Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau sicherzustellen. Dies könnte auch Auswirkungen auf die Besoldungsstrukturen anderer Bundesländer und des Bundes haben, da ähnliche Probleme dort ebenfalls bestehen .
das haben wir alles hinter uns (5 Kinder). Haben in Karlsruhe gewonnen. Beamtenalimentierung, über 80000 DM + Zinsen hat man uns damals nicht ausgezahlt – WEIL man ins Urteil nachträglich einen Termin eingebaut hat (es galt für alle Kinder die nach dem 31.01.1977 geboren wurden – unser damals jüngster Sohn war am 30.01.1977 geboren worden!)So bekamen wir unser Geld nicht! Jetzt läuft es immer noch so!
Hey Barbara Seidl,
das ist ein erschreckendes Ergebnis! Und es macht betroffen. Persönlich denke ich, dass erst zu etwa 2015 ein Umdenken stattgefunden hatte, zumindest beim BVerfG. Man bemerkte, dass die Besoldung aus dem Ruder läuft, nachdem man nicht mehr bundeseinheitlich besoldet. So wurden aber leider auch erst seit 2015 richtungsweisende Beschlüsse gefasst, die – wenn auch rückwirkend bis 2008 – Zeiträume von früher nicht mit einschließen. Da nun bereits die Richterbesoldung zumindest in einem kleinen Teil korrigiert ist (wenn auch nicht im Ansatz so, wie es das BVerfG sicherlich erwartet hatte), kommt es nun darauf an, was die Richterinnen und Richter am BVerfG für ein Zeichen setzen wollen, um unsere Politiker dazu zu bringen, wieder auf einen rechtmäßigen Besoldungsweg zurück zu finden. Herzliche Grüße, André Grashof
Vielen Dank an alle Beteiligten! Vielen Dank für den langen Atem, die immer wieder aufgebrachte Motivation trotz der frustrierenden Ausgangslage.
Könnte es (dienstrechtlich) ein Problem geben, wenn man derartige Artikel bzw. den Verweis auf die hiesige Seite in (gemeinsamen) WhatsApp-Gruppen postet? Es ist ja aber keine politische Äußerung, oder was meint ihr?
Hallo Olli,
denke nicht. Die Beitrage sind regelmäßig in meinem WhatsApp-Status und werden auch in Gruppen von mir geteilt. Das Grundgesetz garantiert Meinungs- und Koalitionsfreiheit. Und das ist hier die Webseite eines Berufsverbandes. (§ 52 BeamtStG) Insoweit steht der Verteilung nichts entgegen.
BG Mirko
Hey Olli,
es tut mir leid, doch schreibe ich Dir hier etwas mehr, damit es auch allen Leserinnen und Lesern klar wird:
es handelt sich bei meiner Darstellung nicht um ein aus der Luft gegriffenes Meinungsbild meinerseits und auch nicht um Mutmaßungen, sondern um belegbare und belegte Fakten, die nicht nur ich allein vertrete, sondern angesehene Persönlichkeiten und Institutionen unserer Zeit, wie der DRB, die Besoldungsallianz, der HPR, der DGB, der dbb und weitere Organisationen.
All das, was ich hier zusammenfasste wurde bereits in etlichen offenen Briefen über Jahre hinweg den Abgeordneten, den Senatoren, dem Präsidenten des Abgeordnetenhauses und auch dem Bundespräsidenten zur Kenntnis gegeben. Es ist halt nur für uns und unsere Demokratie katastrophal besorgniserregend, dass sich unsere Besoldungsgesetzgeber, also die jeweils gewählten Abgeordneten und unser Dienstherr, vertreten durch den Innensenator, jahrzehntelang so darstellen und positionieren, wie sie es tun. Um nur kurz die Worte von Frau Anne Groß, Präsidentin des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts zu zitieren:
„Dass in der Vergangenheit verwaltungsgerichtliche Entscheidungen durch die Exekutive nicht umgesetzt wurden, macht mich nachdenklich. Dies berührt die Grundfesten unseres Rechtsstaates. Es ist wichtig für uns alle, für unser gesellschaftliches Zusammenleben, dass die Regeln des Rechtsstaates von allen Beteiligten befolgt werden.“
Denn leider agiert nicht nur das Land Berlin so befremdlich. Berlin war nur das leuchtende Beispiel, dem die anderen Bundesländer nacheiferten, um auch in den finanziellen Genuss zu kommen, den die Berliner Verhaltensweise im verabscheuungswürdigen Umgang mit seiner Beamtenschaft liefert. Daher diagnostizierte der überaus angesehene Besoldungsexperte Dr. Torsten Schwan im Jahr 2022 auch bereits:
„Keiner der 17 Besoldungsgesetzgeber erfüllt derzeit die Vorgaben des BVerfG, weder hinsichtlich des „Abstandsgebotes“ noch hinsichtlich der „prozeduralen Anforderungen“.
Um es auch mit den Worten von Prof. em. Dr. Dr. h.c. Ulrich Battis, Humboldt Universität zu Berlin zu bestätigen:
“Angesichts der „Dreistigkeit dieses offensichtlich inzwischen über Jahre hinweg länderübergreifend konzertierten Verfassungsbruchs verbietet sich inzwischen jegliche diplomatische Zurückhaltung. Vielmehr ist einmal mehr herauszustellen, dass hier mit voller Absicht (Ergänzung durch den Verfasser: und damit vorsätzlich!) die eindeutige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, deren Bindungswirkung § 31 BVerfGG sowie zuletzt auch die Verfassung selbst, insbesondere die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums aus Art. 33 Abs. 5 GG, offen missachtet werden. Der Unterzeichner hat bereits bei früheren Gelegenheiten deutlich gemacht, dass die fortgesetzte Missachtung der Judikate von Bundes-verfassungsgericht und Verwaltungsgerichtsbarkeit rechtsstaatsgefährdend ist.“
Auch seine weiteren Ausführungen besagen, dass die Besoldungsgesetzgeber die Autorität des Bundesverfassungsgerichts schädigen und das Land in eine Verfassungskrise führen. Aus meiner Sicht kann man es deutlicher wohl nicht ausdrücken, was unsere Politiker uns, dem Land und unserer Demokratie antun.
Der vors. Richter am VG Düsseldorf Dr. Martin Stuttman schrieb noch in seiner Darstellung „Die Besoldungsrevolution des BVerfG“ am 02.10.2020 NVwZ-Beilage 2020, 83 folgendes:
„Die Parlamente sind als Besoldungsgesetzgeber nach GG Art. 20 III an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden. Nachdem das BVerfG im Einzelnen mit Gesetzeskraft dargelegt hat, was eben diese verfassungsmäßige Ordnung von der Besoldung verlangt, erscheint es in einem Rechtsstaat wie der Bundesrepublik schlechterdings ausgeschlossen, dass die Besoldungsgesetzgeber die Besoldung der Jahre 2021 ff. nicht grundlegend nach oben anpassen. Ebenso undenkbar ist es, dass die nach GG Art. 20 III an Gesetz und Recht gebundenen Finanzministerien, die die Besoldungstabellen ausarbeiten, an den nunmehr klar verdeutlichten Vorgaben des Grundgesetzes vorbeigehen. Es besteht für beide die objektive, unmittelbar aus der Verfassung folgende Pflicht, die Besoldungen so an GG Art. 33 V anzupassen, wie das BVerfG es vorgibt.“
Wie sehr sich doch auch ein anerkannter Verwaltungsrichter, der oftmals in Beschlüssen des BVerfG zitiert wurde, täuschen kann. Mit einem derart arroganten und ignoranten Verhalten sämtlicher Politiker hat auch er nicht gerechnet.
Von daher ruhen alle meine Hoffnungen auf den Richterinnen und Richtern des Bundesverfassungsgerichts. Denn auch sie müssen bestürzt sein, wie unsere demokratischen Errungenschaften systematisch zerstört werden. Seitdem unser Grundgesetz verabschiedet wurde haben noch nie in der Geschichte Deutschlands zuvor im Zusammenhang mit den katastrophalen Entscheidungen unserer Politiker so viele anerkannte Gutachter und Institutionen von Rechtsstaats- und Demokratiegefährdung gesprochen, wie derzeit! Hoffen wir also für uns alle nur das Beste. André Grashof
Danke für die tolle aber auch deprimierende Zusammenfassung!
Hoffentlich wird es am Ende oder besser Anfang 2025 ein für uns alle positives Ergebnis geben.
Gemäß dem Sprichwort „Was lange währt wird gut“
Gruß H