Das Verwaltungsgericht Berlin beschäftigte sich in der heutigen Verhandlung (VG 26 K 251.16) mit der Besoldung einer Polizeibeschäftigten (BesGr. A 4), die 2016 eine Klage zur Feststellung einer verfassungswidrigen Besoldung eingereicht hatte.
Nachdem die Klägerin im Jahre 2018 per Gesetz in die Besoldungsgruppe A 5 angehoben wurde, konnte nach den umfangreichen Berechnungen des Gerichtes die Mindestalimentation (15 % über Sozialhilfeniveau) für die vierköpfige Familie nicht erreicht werden. Vielmehr stellte sich sogar heraus, dass in den Jahren 2016-2019 nicht einmal der für eine vierköpfige Familie zu gewährende Sozialhilfesatz (!) erreicht wurde.
In der Verhandlung wurde ebenfalls die zeitnahe Geltendmachung von „statthaften Rechtsbehelfen“ thematisiert, wobei der Vorsitzende Richter durchblicken ließ, dass Widersprüche, die auch die zukünftige Alimentierung angreifen, nicht unendliche Wirksamkeit entfalten. Allenfalls sollte eine Wirksamkeit bis zum nächsten Besoldungsanpassungsgesetz vorliegen. Die Klägerin hatte zwar Klage im Jahr 2016 eingelegt, jedoch versäumt für die folgenden Jahre zeitnah Ansprüche geltend zu machen.
Wer auf Nummer sicher gehen möchte, reicht also jährlich einen Widerspruch ein!
Hallo Mirko.
Kann man über dieses Verfahren irgendwo mehr lesen? Ich komme mit dem Aktenzeichen im Netz nicht weiter.. Muss man eine spezielle Rechtsdatenbank in Anspruch nehmen? Oder hast Du evtl. einen link?
Danke vorab
Eine Veröffentlichung ist mir nicht bekannt, obwohl dies sicher eine Pressemeldung wert wäre. Der Bericht beruht auf der mündlichen Verhandlung von gestern. Sicherlich kann man den Beschluss über das VG anfordern, sofern er schon geschrieben ist.
Das schriftliche Urteil kommt ja üblicherweise erst eingie Wochen später, dann sollte es öffntlich sein.