Mit Schriftsatz vom 15.04.2019 hat sich die Kanzlei Merkle und Rühmkopf als Prozessbevollmächtigte in einer Stellungnahme zum konkreten Normenkontrollverfahren in Bezug auf die amtsangemessene Höhe der Berliner Besoldung 2 BvL 4 bis 9/18 gegenüber dem Bundesverfassungsgericht geäußert.
Neben Ausführungen zur Zulässigkeit und Begründetheit des Verfahrens werden in der Stellungnahme umfangreiche Vergleichsberechnungen dargelegt, die eindrucksvoll belegen, dass über Jahre der vom BVerfG geforderte Mindestabstand zum Sozialhilfeniveau nicht eingehalten wurde. Die Kanzlei stützt sich dabei auf Berechnungen, die u.a von André Grashof zusammen mit dem Deutschen Richterbund erarbeitet wurden.
Demnach ergibt sich bei einer Beamtenfamilie (Vater Besoldungsgruppe A4, Stufe 2 (30 Jahre alt) und Mutter (verheiratet, nicht berufstätig, 30 Jahre alt), zwei Kinder (sechs bis dreizehn Jahre) im Jahre 2014 nach den Vorgaben des BVerfG ein Fehlbetrag von 5109,58€ im Jahresnetto im Vergleich zu einer Berliner Sozialhilfe-Familie.
„Die Berechnungen belegen, dass in den benannten Jahren die Beamtenbezüge der Besoldungsgruppen A 4 bis A 9 den notwendigen Abstand zum Sozialhilfeniveau – in den meisten Fällen massiv – unterschreiten. […] So liegt die Eingangsbesoldung in den Jahren zwischen 2008 und 2015 danach nur gut 2 bis 4 Prozent über der sozialen Grundsicherung.“
Thematisiert werden in der Stellungnahme auch die Rechtsfolgenaussprüche hinsichtlich einer möglichen Vollstreckungsanordnung analog zur Mindestalimentation von verheirateten Beamten mit mehr als zwei Kindern, die Rechtsstellung von Ansprüchen im Vorverfahren als auch die Erstreckung der zu erwartenden Entscheidung auf Kläger von Besoldungsgruppen, die sich noch nicht im Klageverfahren befinden.
In Hinblick auf das Gebot eines effektiven Rechtsschutzes wird durch die Kanzlei nüchtern konstatiert:
„Die Beamtenschaft im Land Berlin war bislang praktisch rechtsschutzlos gestellt. Unser Mandant hat für das Jahr 2008 – also vor mittlerweile 11 Jahren – erstmals die Höhe seiner Besoldung gerügt. Die zögerliche Entscheidungspraxis der Verwaltungsgerichte – und die fehlende Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2015 durch den Besoldungsgesetzgeber – halten wir für nicht mehr mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar.“
Die Stellungnahme der Kanzlei kann hier eingesehen werden.
Schreibe einen Kommentar