Der Landesverband des Deutschen Richterbundes geht in seiner aktuellen Ausgabe des VOTUMs Nr. 4/18 auf das Rundschreiben I Nr. 08/2015 der Senatsverwaltung für Inneres und Sport ein und äußert die Befürchtung, dass das Land Berlin nur Nachzahlungen vornehmen werde, wenn eine entsprechende Klage erhoben wurde.
Wortwörtlich heißt es auf Seite 9: „Es ist also zu befürchten, dass sich das Land Berlin bei Feststellung einer Verfassungswidrigkeit der Besoldungsvorschriften trotz einvernehmlicher Ruhendstellung der Widerspruchsverfahren und des kürzlich erklärten Verzichts auf die Einrede der Verjährung unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts weigern wird, denjenigen Richtern und Staatsanwälten Nachzahlungen zu leisten, die „nur“ Widerspruch eingelegt, jedoch wegen ruhender Widerspruchsverfahren keine Klage erhoben haben.“
Jeder sollte auf Grund dessen seine eigenen Schlüsse ziehen!
Hallo Mitstreiter,
zunächst nochmal „ein gesundes Neues“ ! Habe jetzt auch den Klageweg beschritten und kann es nur wirklich jedem ans Herz legen…. Okay, ein klein wenig Mühe vorausgesetzt. Letztlich aber ist es kein Problem ! Wer seine Unterlagen ordentlich gesammelt hat, einfach die eingereichten Widersprüche bzgl Besoldung und die dazugehörigen Bescheide kopieren und eintüten. Wichtig wäre dann noch einen Mandantenbogen und eine Vollmacht ausfüllen und unterschreiben ( auch KInderkram ) und ab zum Anwalt ! Bei mir auf der Dienststelle haben sich alle den Schmid-Drachmann in Lankwitz ausgesucht. Überlegt es euch genau, nicht das ihr hinterher sagen müsst, ach hätte ich doch bloß……..
es grüßt der Thomas
Hey Ines,
es ist auch verwirrend und absolut unklar. Es gibt unterschiedliche Rechtsauffassungen, so dass Dir niemand zu 100 % sicher sagen kann, welche Verhaltensweise richtig ist. Reicht ein Widerspruch aus? Muss man Klage einreichen? Wenn Klage dann ab wann? Leider werden wir mit diesen Fragen allein gelassen. JA, dieser Senat denkt tatsächlich darüber nach, ob man nicht die Widersprüche übergehen kann und nur denen Geld nachzahlt (sofern wir beim BVerfG gewinnen), die Klage eingereicht haben. Aber es ist nicht sicher, ob das wirklich so einfach geht. War auch in KEINEM anderen Bundesland bisher so. Sicherheitshalber empfehlen einige Rechtsanwälte tatsächlich den Klageweg zu beschreiten. Ohnehin werden die Klagen beim VG Berlin mit Sicherheit bis zu einer Entscheidung des BVerfG zurückgestellt werden. Eine Musterklage ist aber – laut Auskunft unseres Rechtsanwaltes – sehr problematisch. Jeder Kläger muss seine individuelle Situation in die Klage formulieren. Seit wann Widerspruch, welche Bescheide, welche Besoldungsgruppe und seit wann… VOR einer Klage muss man darauf bestehen, seinen Widerspruch beschieden zu bekommen. Also KEINE Ruhendstellung. Erst NACH einem ablehnenden Bescheid kann man dann klagen. Wir haben ein paar Formulierungen bereits auf unserer Homepage online gestellt, so dass sich jeder selbst seine Klage zusammen basteln kann. Unter dem Karteireiter „Daten und Fakten“ findest Du die „Dokumente unserer Klageverfahren“. Es ist kompliziert und umfangreich, aber das muss jeder für sich selbst zusammen stellen. Alternativ muss man sich Rat holen bei der Gewerkschaft oder bei einem Rechtsanwalt. Wir hoffen aber weiterhin, dass die verantwortlichen Politiker durch das BVerfG eine entsprechende Schelte bekommen für ihr jahrelanges Missachten von Normen und Werten und auch eine Vorgabe erhalten, wie mit Widersprüchen der Beamten umzugehen ist. Hoffentlich konnte ich mit diesen Sätzen ein wenig mehr Klarheit schaffen. Alles Gute, André Grashof
Hallo Andre,
ich reiche seit dem Jahre 2015 regelmäßig Widersprüche ein. Ich kann mich erinnern, dass irgendwann jeder Widerspruch ruhendgestellt wurde. Muss man jetzt gegen die Ruhendstellung noch einmal Widerspruch einlegen?
Es ist schon sehr traurig das man gegen alles Widerspruch einlegen muss!! Damals war der die Alterdiskriminierung, dann sollte man Widerspruch gegen den Familienzuschlag ab dem 3. Kind einreichen. Da sieht doch keiner mehr richtig durch… Ich denke diesen Umstand wird letztlich der Senat ausnutzen um nichts nachzuzahlen.
Hallo Matthias,
frohes neues Jahr erst einmal! Gegen die Ruhendstellung musst Du NUR DANN Widerspruch einlegen, wenn Du beabsichtigst, zu klagen. Denn für die Klage muss der Widerspruch abgelehnt werden. Gegen diese Ablehnung kann man dann klagen.Eigentlich war die Ruhendstellung das geeignete Mittel, damit eben nicht alle klagen müssen. Wenn das Land Berlin (bzw. die netten verantwortlichen Politiker) dies nun versucht nachteilig für die Beamten auszulegen, wäre das ein neuer Meilenstein der Unverfrorenheit in der Geschichte des Beamtentums in ganz Deutschland. Wir werden abwarten müssen, was das BVerfG sagt. Leider muss jeder für sich selbst entscheiden, ob man klagen möchte oder nicht. Unser Zusammenschluss war eigentlich dafür gedacht, geballtes Wissen exemplarisch für alle Besoldungsgruppen dem BVerfG vorzutragen, so dass nach einer Entscheidung auch alle (Kläger und Widersprüchler) etwas davon haben. Nach wie vor habe ich die Hoffnung, dass das auch reicht und alle, die zeitgerecht Widerspruch eingelegt haben, denselben Nutzen aus unseren Aktionen ziehen zu können, wie die Kläger. Leider aber kann NIEMAND eine Garantie dafür übernehmen. (Insbesondere da die Politiker zum Teil wirklich unglaublich dreist handeln.) Das ist der Hintergrund des hiesigen Artikels von Mirko Prinz. Wenn schon der Dienstherr nicht informiert, dann wollen WIR das wenigstens tun. Alles Gute, André
Ich bin immer noch irritiert.
1. Gibt es etwas was die „nur“ Widerspruchsbeamten jetzt tuen sollen oder fallen die Widersprüche wie zuletzt geschehen unter den Tisch ?
2. Könnt ihr eine Musterklageschrift veröffentlichen, damit jeder -ohne Anwalt – Klage beim Verwaltungsgericht einreichen kann.
Hallo an ALLE,
zu den Fragen bezüglich der Kosten für eine Klage bitte ich Euch mal auf unsere FAQ-Seite zu schauen. Da haben wir einiges dazu aufgeführt. Und das – aus meiner Sicht – unfassbare Verhalten der verantwortlichen Politiker in Bezug auf den Umgang mit bestehenden Rechtsnormen werden wir versuchen auch den Richtern am Bundesverfassungsgericht aufzuzeigen. Wir beabsichtigen in der Stellungnahme für den klagenden Feuerwehrmann u.a. folgendes in Bezug zu den Widersprüchen (in dieser Form oder ähnlich) einzubringen: Aus unserer Sicht ist die in Bezug genommene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (die von den Politikern anders interpretiert wird) allein dahin zu verstehen, dass ein Beamter nicht „ohne eigenes Zutun nachträglich in den Genuss der Befriedigung eines womöglich jahrelang zurückliegenden Unterhaltsbedarfs“ kommen soll, „den er selbst gegenüber seinem Dienstherrn zeitnah nicht geltend gemacht hat“ (BVerfG, Beschluss v. 22. März 1990 – 2 BvL 1/86 –, BVerfGE 81, 363-387, Rn. 68). Danach müssen jedoch Widerspruchsführer, deren zeitnah begründetes Widerspruchsverfahren ruht, vom Schutzbereich eines Nachzahlungsgesetzes erfasst sein. Dies bedarf jedoch – auch zur Vermeidung einer weiteren Anrufung des Bundesverfassungsgerichts – dringend einer Klarstellung. (Das sieht der Deutsche Richterbund in Berlin übrigens genauso).
Weiterhin lassen wir derzeit juristisch prüfen, inwiefern den Politikern eventuell schuldhaftes Verhalten nachgewiesen werden kann, um darauf Schadensersatzansprüche aufzubauen. Wir werden berichten, sollten wir einen positiven Rücklauf dazu erhalten.
Allen wünschen wir (trotz der schwierigen Situation) ein besinnliches Weihnachtsfest und einen wundervollen Übergang in das Jahr 2019. Vielen Dank für Eure/Ihre Unterstützung!!! Mit ein wenig Glück wird es ein sehr gutes Jahr für die Berliner Beamten werden. Bis bald,
André Grashof
Hallo, wie hoch sind in etwa die Kosten einer Klage? Sind hier Erfahrungswerte bekannt bzw. ein Rahmen?
Es ist tatsächlich zu befürchten, dass man, also der von uns allen so geschätzte Senat, mal wieder versuchen wird, sich mit „Taschenspielertricks“ aus der Zahlungsverpflichtung zu stehlen. Ich glaube, dass es inzwischen außer Frage steht, dass das BVerfG im Sinne der Berliner Beamten entscheiden wird. Die Problematik mit der Verjährung ist kompliziert und selbst unter Fachanwälten offensichtlich umstritten. Mein Anwalt sagt, dass man nur mit einer Klage auf der sicheren Seite ist. Der Anwalt einer Kollegin scheint wiederum davon auszugehen, dass die Widersprüche ausreichen.
Ich persönlich kann mir nicht vorstellen, dass der Senat bei der hohen Zahl von Widersprüchen nur aufgrund dieser nachzahlen wird. Da kommt schon ganz schön was zusammen. Bei den viel weniger Klagen sieht das schon anders aus. Ich meine auch, mich erinnern zu können, dass Kollatz sagte, man rechne allenfalls mit Nachzahlungen im sehr niedrigen zweistelligen Millionenbereich. Und damit können nicht die Widersprüche gemeint sein.
Liege ich falsch, oder sollte bei einem ruhenden Verfahren auch noch im Nachgang das Beschreiten des Klageweges möglich sein? Sollte es also ein Urteil geben und wie oben beschrieben keine Zahlung erfolgen, dann wäre nach meinem Verständnis noch immer das Einreichen einer Klage möglich!?
Hallo Herr Rau,
die Materie ist kompliziert und die Fachleute sich sich dabei auch nicht einig. Selbst der Deutsche Richterbund scheint Bedenken zu haben. Gewissheit wird es wahrscheinlich erst geben, wenn die Entscheidungsgründe des BVerfG ggf. mit Vorgaben für das Nachzahlungsprozedere vorliegen. Alles andere ist und bleibt Spekulation. Letzendlich ist es dann auch eine politische Entscheidung, bei der sich die Legislative gut überlegen muss, wie mit den Nachzahlungen umgegangen wird. Im Raume steht ein jahrzehntelanger Verfassungsbruch (Art. 33 Abs. 5 GG) und dann müssen – wenn sich dieser bestätigt – die Verantwortlichen Farbe bekennen. Eine einseitiges Aufkündigen des Dienst- und Treueverhältnisses wird auch Auswirkungen auf das Verhältnis der verbeamteten Mitarbeitenden zum Dienstherrn haben.
Mit freundlichen Grüßen
MIrko Prinz
Danke für die Rückmeldung. Schon bedauerlich, dass es hier überhaupt Unklarheiten geben darf..
Wie sieht es denn mit einer Sammelklage hierzu aus?
Hallo Paula,
die Musterfeststellungsklage / Sammelklage betrifft nur das Verbraucherrecht (u.a. für Dieselskandal) https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/024/1902439.pdf . Dachverbände, Gewerkschaften und Berufsverbände hätten sich aber im Vorfeld mit dem Senat aber über ein generelles Prozedere in Form einer Vereinbarung einigen können. Der DRB LV Berlin hat dies mit einer „Musterstreitvereinbarung“ vorgemacht. https://www.berliner-besoldung.de/aktuelles/drb-berlin-besoldungswiderspruch-2017-musterstreitvereinbarung/ Leider konnte sich der Senat dazu für die übrigen verbeamteten Landesbediensteten nicht durchringen. Deswegen obliegt ist es jetzt jedem Einzelnen, sich selbst darum zu kümmern.
Mit freundlichen Grüßen
Mirko Prinz
Übernimmt denn irgendeine Gewerkschaft die Kosten für Verfahren?
Hallo Matthias K.,
wenn du Mitglied einer Gewerkschaft bist, frage dort bitte nach. Die Gewährung des Rechtsschutzes wird ganz unterschiedliche gehandhabt und hängt auch von den Richtlinien und Rahmenverträgen der jeweilige Gewerkschaft bzw. des jeweiligen Berufsverbandes ab. Auf einen entsprechenden Rechtsschutzantrag sollte zumindest eine Reaktion – wie auch immer – erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
Mirko Prinz
Sorry, ihr seid richtig gewesen, mein Fehler
Hallo, bitte Rundschreiben „08/2018“, war mit 2015 eben etwas irritiert:) Danke auch für die stetige Unterstützung und Informationen!