Sehr geehrter Herr Finanzsenator Wesener,
zum Thema verfassungsgemäße Alimentation sollen Sie im Hauptausschuss am 09.11.22 erklärt haben, dass es gar keine andere Option gäbe, als mit der Anpassung einer verfassungsgemäßen A-Besoldung auf den Beschluss des BVerfG zu warten.
Für unsere Leserschaft der Interessengemeinschaft www.Berliner-Besoldung.de bitten wir um Beantwortung der nachfolgend aufgeführten 22 Fragen und bitten gleichzeitig um Erlaubnis der Veröffentlichung Ihrer Antworten:
- Auf welche Rechtsnormen beziehen Sie sich mit der Aussage, dass es keine Option gäbe, als zu warten, bis auch der Beschluss des BVerfG zur verfassungswidrigen A-Besoldung vorläge, um eine verfassungsgemäße Anpassung der A-Besoldung vorzunehmen?
- Sollten Sie missverstanden worden sein, dann ist es aber Fakt, dass Sie zwar die R-Besoldung in der Vergangenheit korrigiert haben, nicht aber die A-Besoldung. Aus welcher Rechtsnorm heraus sind Sie der Auffassung, dass Sie mit der Entscheidung, die A-Besoldung nicht zu korrigieren, richtig liegen?
- Sind Sie nicht der Meinung, dass Sie verpflichtet sind, sich an die verfassungsgemäße Ordnung halten zu müssen und SOFORT reagieren zu müssen, wenn Sie vom BVerfG darauf hingewiesen werden, dass die Besoldung NICHT verfassungsgemäß ist?
- Wie ist die folgende Formulierung des BVerfG anders zu verstehen, als dass Sie auch die A-Besoldung korrigieren müssen: „Das zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählende Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, Richtern und Beamten sowie ihren Familien lebenslang einen Lebensunterhalt zu gewähren, der ihrem Dienstrang und der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung angemessen ist und der Entwicklung des allgemeinen Lebensstandards entspricht.“ (entnommen aus: Pressemitteilung des BVerfG Nr. 63/2020 vom 28. Juli 2020 zum Beschluss 2 BvL 4/18 – Fettdruck und Unterstrich nicht im Original)?
- „Sind ein oder zwei Parameter erfüllt, müssen die Ergebnisse der ersten Stufe, insbesondere das Maß der Über- beziehungsweise Unterschreitung der Parameter, zusammen mit den auf der zweiten Stufe ausgewerteten Kriterien im Rahmen der Gesamtabwägung eingehend gewürdigt werden. Ergibt die Gesamtschau, dass die zur Prüfung gestellte Besoldung grundsätzlich als verfassungswidrige Unteralimentation einzustufen ist, bedarf es auf der dritten Stufe der Prüfung, ob dies ausnahmsweise gerechtfertigt sein kann.
- An diesen Maßstäben gemessen sind die Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG nicht erfüllt.
Eine Gesamtschau der für die Bestimmung der Besoldungshöhe maßgeblichen Parameter ergibt, dass die im Land Berlin in den verfahrensgegenständlichen Jahren und Besoldungsgruppen gewährte Besoldung evident unzureichend war.“ (entnommen aus: Pressemitteilung des BVerfG Nr. 63/2020 vom 28. Juli 2020 zum Beschluss 2 BvL 4/18 – Fettdruck und Unterstrich nicht im Original)
Da es sich bei unserem Besoldungssystem um eine abgestufte Besoldung handelt, die aufeinander aufbaut und von der untersten Besoldungsgruppe und Besoldungsstufe bis in die höchste hinein die unterschiedlichen Aufgaben- und Verantwortungsbereiche abbildet, ist es vollkommen auszuschließen, dass bei der Feststellung des BVerfG, die R-Besoldung war evident unzureichend, die A-Besoldung nicht ebenfalls davon betroffen ist. Da dies unzweifelhaft feststeht, stellt sich die Frage, aus welcher Rechtsnorm heraus Sie der Auffassung sind, nicht auch die A-Besoldung sofort korrigieren zu müssen?
- „Ausgehend vom verfahrensgegenständlichen Kalenderjahr ist die Betrachtung dabei auf den Zeitraum der zurückliegenden 15 Jahre zu erstrecken, um einerseits zufällige Ausschläge aufzufangen und andererseits eine methodische Vergleichbarkeit noch zu gewährleisten. Ergänzend ist gegebenenfalls für einen weiteren gleichlangen Zeitraum, der auch den Zeitraum der fünf Jahre vor Beginn des oben genannten 15-jährigen Betrachtungszeitraums abdeckt und sich mit diesem Zeitraum überlappt, eine Vergleichsberechnung durchzuführen. Durch eine derartige Staffelprüfung wird sichergestellt, dass etwaige statistische Ausreißer bereinigt werden (vgl. BVerfGE 139, 64 <115 Rn. 102>; 140, 240 <282 Rn. 81>).“ (entnommen aus Abs. 36 zu 2 BvL 4/18 – Fettdruck und Unterstrich nicht im Original) Wie Ihnen bekannt ist, spielt die Besoldungskürzung im Jahr 2003 (Entfall bzw. Kürzung der Sonderzahlungen) eine wichtige Rolle bei der Berechnung der Besoldung und deren Vergleich mit der wirtschaftlichen Entwicklung und der Tarifentwicklung, wie es das BVerfG in seinem Beschluss deutlich hervorhebt! Aus welcher Rechtsnorm heraus sind Sie der Auffassung, diese Vorgabe des BVerfG nicht in Ihrem Besoldungsgesetzentwurf berücksichtigen zu müssen (was Sie übrigens auch bereits in den vorherigen Jahren missachtet haben)?
- An welcher Stelle Ihres Besoldungsgesetzentwurfs setzen Sie sich dezidiert mit dem verfassungsrechtlich geforderten Abstandsgebot auseinander, welches von Ihnen fast vollständig eingeebnet wird, indem Sie beispielsweise die Sonderzahlungen bei den Besoldungsgruppen unterschiedlich gestalten?
- An welcher Stelle Ihres Besoldungsgesetzentwurfs befindet sich die verfassungsrechtlich geforderte Gesamtabwägung bzw. die Gesamtschau/Gesamtbetrachtung, sowie die damit einhergehenden unabdingbar erforderlichen „Spitzberechnungen“?
- Aus welcher Rechtsnorm heraus sind Sie der Auffassung, dass die Pensionäre und Pensionärinnen nicht auch zu berücksichtigen sind, wenn es um die Berechnung des Mindestabstandsgebots geht? (Ihre Aussage auf Seite 67 des Besoldungsgesetzentwurfs: „Keine Übertragung des Mindestabstandsgebots auf beamtete Dienstkräfte im Ruhestand“) Der Dienstherr ist verpflichtet der Beamtenschaft LEBENSLANG einen Lebensunterhalt zu gewähren der ihrem Dienstrang und der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung angemessen ist und der Entwicklung des allgemeinen Lebensstandards entspricht (sehen Sie dazu auch das Zitat zur Frage 4).
- Die pensionierten Mitarbeitenden erhalten aber weder die Hauptstadtzulage (und auch weitere Zulagen der aktiven Mitarbeitenden sind nicht pensionswirksam…), noch erhielten sie die Corona-Prämie. Sie entschieden mit Ihrem Besoldungsgesetzentwurf, dass eine Erhöhung der Besoldung und damit auch der Pension erst zum Dezember 2022 wirksam wird. Das entspricht aber quasi einer Nullrunde für alle Pensionärinnen und Pensionäre. Bei der derzeitigen Inflation, der Rentensteigerung und der vielen Zulagen für Hartz-IV-Empfänger ist Ihre Entscheidung die Pensionen das gesamte Jahr über unberücksichtigt zu lassen, ein offenkundiger Verstoß gegen verfassungsrechtliche Normen. An welcher Stelle Ihres Besoldungsgesetzentwurfs befinden sich demzufolge Berechnungen, die belegen, dass die Pensionen verfassungsrechtlich korrekt dimensioniert sind?
- Sind Ihnen mit dem Beschluss des BVerfG zu 2 BvL 4/18 (verfassungswidrige R-Besoldung) nicht sämtliche erforderlichen Berechnungsvorgaben erteilt worden, um auch die A-Besoldung sowohl in der Vergangenheit, als auch in der Gegenwart und in der Zukunft zu berechnen?
- Warum halten Sie sich nicht an diese strikten Vorgaben und korrigieren auch die A-Besoldung wie es im Beschluss zu 2 BvL 4/18 mittelbar vorgegeben wird?
- In Ihrem Entwurf zum Besoldungsgesetz 2022 ignorieren Sie zudem ganz bewusst die Vorgaben des BVerfG und nehmen Berechnungen vor, die Ihnen finanziell angenehmer sind. (Seite 60 – 62 des Besoldungsgesetzentwurfs belegen die Missachtung der Berechnungsvorgaben des BVerfG zu Unterkunfts- und Heizkosten – die vom Senat berücksichtigten Kosten liegen weit unterhalb des Wertes, den das BVerfG im Jahr 2015 für das Land Berlin festgelegt hatte (auch 2021 bereits 13,7 % unterhalb) – von 2015 bis 2022 haben sich die Unterkunftskosten für Berlin jedoch NICHT reduziert, sondern sind exorbitant gestiegen! Wie auch bereits 2021 werden willkürliche Bemessungen durchgeführt und Vorgaben des BVerfG als „zu hoch“ abgetan…. (Der Senat beschließt an den strikten Vorgaben des BVerfG vorbei: „Dies würde in der Konsequenz dazu führen, dass ein Mindestabstand festgelegt werden würde, der weit über den Anforderungen des BVerfG liegt, nämlich der Orientierung an tatsächlich gewährten Leistungen der sozialen Grundsicherung.“) Aus welcher Rechtsnorm heraus sind Sie der Auffassung, dass Sie die Vorgaben des BVerfG, die für das Jahr 2015 gelten, nicht im Jahr 2021 oder 2022 anwenden müssen?
- Aus welcher Rechtsnorm heraus stellen Sie sich außerhalb der verfassungsgemäßen Ordnung und entscheiden, die Vorgaben des BVerfG zu ignorieren und eigene Werte zur Berechnung heranzuziehen, die ausschließlich Ihrer fiskalischen nicht aber der gebotenen verfassungsrechtlichen Orientierung entsprechen?
- Ist Ihnen bewusst, dass Sie ausschließlich durch die vorgenannte permanente Missachtung der Vorgaben des BVerfG in Ihrem Besoldungsgesetzentwurf zu folgendem Schluss kommen: „Die Anlage 4b (Parameter 4b) veranschaulicht die eben dargestellten Aspekte. Aus dieser Anlage ist zudem zu erkennen, dass das Mindestabstandsgebot konsequent eingehalten wird.“ (Seite 66 des Besoldungsgesetzentwurfs)?
- Aus welchem Grund wird bei Ihren Berechnungen (Seite 68 des Besoldungsgesetzentwurfs) nicht berücksichtigt, dass es in anderen Bundesländern und beim Bund freie Heilfürsorge gibt, die selbstverständlich Einfluss hat auf die Höhe der Nettobesoldung (wie Sie wissen, ist auch diese Berücksichtigung eine Vorgabe des BVerfG)?
- Hamburg räumte bereits in der Öffentlichkeit ein, dass es keine Zweifel daran gibt, dass auch dieses Bundesland erhebliche Nachzahlungen an die Beamten und Beamtinnen (eigentlich auch Pensionäre und Pensionärinnen) auskehren muss, um die Vorgaben einer verfassungsgemäßen Besoldung zu gewährleisten. Daher beschlossen die Regierungsverantwortlichen dort, eine Abschlagszahlung schon einmal an alle aktiven Mitarbeitenden in Höhe von durchschnittlich etwa 5.700 € zu leisten. Wurde dieser Umstand bei Ihrem Länderbesoldungsvergleich berücksichtigt?
- Anders als für das Bundesland Hamburg wurde für das Land Berlin bereits durch das BVerfG festgestellt, dass eine evident unzureichende Besoldung bestand und aus hiesiger Sicht auch fortwährend besteht. Ist eine solche Maßnahme, wie sie im Land Hamburg erfolgt, in Berlin auch geplant? Falls nicht bitte begründen.
- Obwohl die Bundesbesoldung wesentlich höher ist, als die Berliner Besoldung und bei der Bundesbesoldung ZUSÄTZLICH freie Heilfürsorge besteht, wurde vom Bundesministerium des Innern bereits eingeräumt, dass die Bundesbesoldung NICHT den Vorgaben des BVerfG entspricht. (Amtsangemessene Alimentation; hier: Umgang mit erhobenen Widersprüchen bzw. geltend gemachten Ansprüchen 1. BMI-Rundschreiben vom 1. Februar 2018 – Az. D3-30200/94#21; 2. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 und 2 BvL 6/17 u.a. D3-30200/94#21 und 178#6 Berlin, 14. Juni 2021) Wurde dieser Umstand bei Ihren Berechnungen der durchschnittlichen Länderbesoldungen berücksichtigt?
- Sollte diese öffentliche Erklärung des BMI nicht sofort dazu führen, dass auch im Land Berlin Handlungsbedarf erkannt wird und eine umgehende Neuausrichtung der derzeitigen Vorgehensweise – nämlich der offenkundigen vorsätzlichen Fehlinterpretationen des BVerfG-Beschlusses zu 2 BvL 4/18 – erfolgt?
- Ist geplant, analog zu der Erklärung des BMI für alle beamteten und pensionierten Mitarbeitenden im Land Berlin zu verfahren („Angesichts der ausstehenden Anpassung des Bundesbesoldungsgesetzes an die Maßstäbe des BVerfG ab dem Jahr 2021 verzichtet der Bund gegenüber allen Besoldungs- und Versorgungsberechtigten des Bundes auf das Erfordernis einer haushaltsjahrnahen Geltendmachung wie auch auf die Erhebung der Einrede der Verjährung ab diesem Jahr. Widersprüche gegen die Höhe der Besoldung oder Versorgung sind also ab dem Jahr 2021 nicht mehr erforderlich“)?
- Müssten Sie nicht – als rechtschaffender Politiker, der einen Eid darauf geleistet hat, die Verfassung zu ehren und zu schützen – sofort einen verfassungsgemäßen Zustand herbeiführen, um weiteren Schaden abzuwenden?
In diesem Zusammenhang könnten noch weitere Fragen aufgeworfen werden. Mit diesen 22 Fragen sollten Sie jedoch erst einmal die Möglichkeit haben, um Ihre bislang gezeigten Verhaltensweisen zu reflektieren. Möglicherweise reichen diese Fragen auch bereits aus, um eine Einsicht bei Ihnen aufkommen zu lassen, dass die bislang praktizierte Vorgehensweise im Land Berlin den Rechtsfrieden gefährdet und schnellstmöglich beseitigt werden muss.
Abschließend sei noch ein Zitat des anerkannten Prof. Dr. Dr. Battis angeführt, das sehr anschaulich darstellt, wie besorgniserregend die Haltungen vieler Länderbesoldungsgesetzgeber geworden ist:
„Völlig unterschätzt wird dabei offenbar die Symbolwirkung einer derartigen Besoldungsgesetzgebung. Darin kommt nicht nur eine offene Missachtung des Bundesverfassungsgerichts zum Ausdruck, sondern nicht zuletzt auch eine Missachtung der hiervon unmittelbar betroffenen Beamtinnen und Beamten.
Angesichts der Dreistigkeit dieses offensichtlich inzwischen über Jahre hinweg länderübergreifend konzertierten Verfassungsbruchs verbietet sich inzwischen jegliche diplomatische Zurückhaltung. Vielmehr ist einmal mehr herauszustellen, dass hier mit voller Absicht die eindeutige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, deren Bindungswirkung § 31 BVerfGG sowie zuletzt auch die Verfassung selbst, insbesondere die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums aus Art. 33 Abs. 5 GG offen missachtet werden. Der Unterzeichner hat bereits bei früheren Gelegenheiten deutlich gemacht, dass die fortgesetzte Missachtung der Judikate von Bundesverfassungsgericht und Verwaltungsgerichtsbarkeit rechtsstaatsgefährdend ist.
Die (Landes-)Besoldungsgesetzgeber führen mit dieser Art der Gesetzgebung letztlich eine Verfassungskrise herbei, die über den eigentlichen Regelungsbereich hinaus weitreichende Auswirkungen haben wird. Nicht nur wird damit die Autorität des Bundesverfassungsgerichts beschädigt, sondern darüber hinaus die Integrität und damit auch die Funktionalität des Beamtentums insgesamt untergraben. Damit steuert der Besoldungsgesetzgeber im Ergebnis genau in die entgegengesetzte Richtung der vom Bundesverfassungsgericht mit seiner Rechtsprechung verfolgten Zielsetzung.“ (entnommen aus: Gutachterliche Stellungnahme zur Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes von Prof. em. Dr. Dr. h. c. Ulrich Battis vom 07.10.2022 – Fettdruck und Unterstrich nicht im Original)
Mit freundlichen Grüßen
André Grashof – www.Berliner-Besoldung.de – Berlin, den 13.11.2022
Hallo André,
wie wäre es mit einer Eingabe beim neu eingerichteten Polizeibeauftragten?
Zitat:
Als Bürger- und Polizeibeauftragter kann ich auch nach eigenem Ermessen Nachforschungen anstellen, wenn mir Hinweise auf strukturelle oder institutionelle Mängel in staatlichen Stellen, die der Aufsicht des Landes Berlin unterstehen, bekannt werden.
Meine Zuständigkeit umfasst Beschwerden gegen
den Regierenden Bürgermeister oder die Regierende Bürgermeisterin,
den Senat oder dessen Mitglieder,
eine dem Senat oder einem seiner Mitglieder unterstellte, seiner Aufsicht oder seinen Weisungen unterliegende Behörde, Verwaltungsstelle und Eigenbetrieb,
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes Berlin unterstehen
(vgl. 6 sowie § 10 Abs. 2 BürgBG BE).
Zitat Ende.
Quelle: https://www.berlin.de/buerger-polizeibeauftragter/
Vielen Dank für Dein/Euer Angagement, macht weiter so!
Gruß Basti
Hey Basti,
da steht aber auch:
„Keine Zuständigkeit besteht (nicht abschließend) für: die Überprüfung von Gerichtsentscheidungen, die Arbeit der politischen Parteien,…“
und weiterhin:
„Es handelt sich um eine neutrale Schlichtungsstelle (Ombudsstelle) zur niederschwelligen Konfliktlösung im Dialog mit den Beteiligten.“
Als niederschwellig würde ich unser Problem nicht beschreiben wollen, wenn vorsätzlich gegen die Verfassung verstoßen wird.
Also aus meiner Sicht eher nicht UNSER Problemlöser. Sollte Dich aber nicht davon abhalten, selbst einmal bei ihm nachzufragen, ob er sich berufen fühlt, in diesem Problem zu „vermitteln“…, solltest Du dazu eine andere Meinung haben.
Beste Grüße, André
Hy André und danke für deine Antwort.
ich verstehe niederschwellig in diesem Zusammenhang eher als „ohne große Hürden“ unabhängig davon wie schwerwiegend das Problem ist.
Ich denke auch, er wird das Problem nicht lösen können, allerdings besteht meine Hoffnung über ihn ebenfalls Druck machen zu können und z.B. deine Fragen über ihn stellen zu lassen.
Vielen Dank für deine Mühe.!!!!!!
Da wird wohl sein Staatssekretär „pinseln“ dürfen :-)……….. Hier mal ein kleines Interview, zu finden in der aktuellen GDP Zeitung……………………..erwarten darf man „gefühlt wie immer“ nicht sehr viel…
https://www.gdp.de/gdp/gdpber.nsf/id/DA462B7C52D4B225C12588E9003D04C6/$file/20221028_GdP_11_2022.pdf?open
Hallo,
ich habe nach der Hälfte aufgehört, weiterzulesen.
Seichte Fragen und halbgare Antworten… Zudem inhaltlich teilweise falsch. Nein, wir brauchen nix zu erwarten. Die Politik stiehlt sich aus ihrer Verantwortung und schiebt die Probleme vor sich her.
Schnell finanziert werden hingegen Prestigeprojekte oder Angelegenheiten, welche die eigene Klientel bedienen.
Auch von meiner Seite ein großes Dankeschön, dass sich dieses Aktionsbündnis vehement für die Thematik einsetzt. Ich bin auf die Antworten gespannt, erwarte jedoch höchstens halbgare Ausflüchte. Wie schon an anderer Stelle geschrieben, der Auftritt im HA war für Kenner der Materie einfach nur peinlich. Aber was erwartet man an dieser Stelle von einem Senator, dessen letzter Abschluss das Abitur vor ca. 25 Jahren war? Keine Ausbildung, kein abgeschlossenes Studium. Einige Module in Geschichte und Kunst belegt. Regulär würde er nichtmals einen Job als Vorzimmerkraft im Bezirksamt erhalten. Wie also kommt man darauf, dieser Bildungsgrad würde als Finanzsenator der Hauptstadt schon passen? Sein letzter Streich war es nun scheinbar, den Schulen das bereits per Haushalt genehmigte Budget für die Digitalisierung radikal zusammenzustreichen. Da kann man nur hoffen, dass die Neuwahlen für ein Stühlerücken sorgen. Andernfalls sehe ich selbst nach etwaigem Urteil des BVerfG kein Land in Sicht.
Hallo André,
ich kann nur erst Mal „Danke“ sagen für deine intensive Recherche.
Bitte mach weiter so.
Beste Grüße
Robert
Hey André, Danke für die Info ! Ja das werde ich definitiv machen ! Bin sowieso gerade dabei eine Mail an diverse Personen im Berliner Aghs fertigzustellen. Geht noch vor Weihnachten raus… Und ich hoffe alle gehen damit konform, dass es keiner Dankesworte der Entscheidungsträger bedarf, finanzielle „Wertschätzung“ ist gefordert !
Hallo André, welch Mühe ! Dafür mal wieder – ich weiß gar nicht wie oft schon – ein Dank ! Als Pensionär fühlt man sich fast wie ein Bestandskunde bei einem Mobilfunkanbieter…. scherzhaft gemeint natürlich, denn mir ist sehr wohl bewusst, dass auch die Kollegen, welche jahrelang, ob Schichtdienst oder nicht, ob Büro oder Straße, ihre Knochen hingehalten haben… egal ob Feuerwehr oder Polizei ! Es ist vermutlich wirklich an der Zeit die „Diplomatie“ zu beenden ! Ich bin wahnsinnig gespannt auf die Antworten…. wobei ich da ein merkwürdiges Gefühl habe… smile
Zum Schluss kurze Frage, wurden Kopien an die oppositionellen Fraktionen, Frau Giffey, die Innensenatorin und die Polizeipräsidentin versandt ?
Danke und Gruß Thomas
Hey Thomas,
ja, wir sind auch gespannt, ob da etwas zurückkommt, wann und in welcher „Qualität“. CDU, AfD und FDP sind mit angeschrieben worden, die anderen von Dir erwähnten Personen nicht. Kannst es aber gerne in eigener Regie übernehmen, wenn es Dir wichtig ist…
CDU und AfD hatten sich in der Hauptausschusssitzung auch für „uns“ stark gemacht, jedoch sind die Stimmenverhältnisse halt klar in den Händen der „sozialen“ Parteien rot-grün-rot ………, so dass die Bestrebungen der Oppositionsparteien, die Berliner Besoldung der Bundesbesoldung anzupassen, nur wenig Beachtung fanden.
Beste Grüße, André