Sehr geehrte Abgeordnete,
mit Beschluss vom 17.11.2015 (veröffentlicht am 18.12.2015) hat der zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts über insgesamt vier Richtervorlagen zur Beamtenbesoldung entschieden (2 BvL 19/09, 2 BvL 20/14, 2 BvL 5/13, 2 BvL 20/09).
Der Beschluss knüpft – so die Presseveröffentlichung des BVerfG Nr. 95/2015 – an das Urteil vom 05.05.15 an und bestätigt zunächst die dort für die Prüfung einer verfassungsgemäßen Besoldung aufgestellten Prüfkriterien und Parameter.
Besonders bedeutungsvoll ist, dass das BVerfG die entwickelten Prüfkriterien nicht allein für die Richterbesoldung im Bundesland Sachsen-Anhalt herangezogen hat, sondern auch zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der A-Besoldung in den Ländern Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Niedersachsen.
Dies zeigt – aus Sicht der Volksinitiative „Verfassungskonforme Alimentation für alle Berliner Beamte“ – eindeutig, dass die von verschiedenen Abgeordneten auch während der Sitzung des Innen- und Hauptausschusses vom 7. u. 9.12.2015 geäußerten Zweifel an der Übertragbarkeit des Urteils des BVerfG vom 05.05.2015 auf die Beamtenbesoldung und das Land Berlin jeder Grundlage entbehren.
Das BVerfG hat ein dreistufiges Verfahren für die Prüfung der Frage, ob eine Besoldung verfassungsgemäß ist, entwickelt. Voraussetzung für den Eintritt in die jeweils folgende Prüfungsphase ist, dass Fakten festgestellt werden, die auf eine verfassungswidrige Alimentation hindeuten. In der ersten Phase müssen mindestens drei der vom BVerfG entwickelten Prüfparameter erfüllt werden, um eine nicht verfassungsgemäße Alimentation anzunehmen.
Die auf der Basis unterschiedlicher Quellen ermittelten Daten der Volksinitiative (die sich nur marginal von denen verschiedener Abgeordneten unterscheiden) zeigen überdeutlich auf, dass mindestens drei der fünf Prüfparameter in Berlin erfüllt sind. Insbesondere aufgrund einer durchschnittlichen 10%-igen Besoldungskürzung im Jahre 2003 (Streichung Urlaubsgeld, Jubiläumszulagen, rigorose Kürzung Weihnachtsgeld) bestehen:
- eine deutliche Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und den Tarifergeb-nissen der Angestellten im Land Berlin,
- eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex im Land Berlin und
- eine deutliche Gehaltsdifferenz im Vergleich zum Durchschnitt der Bezüge im Bund und in den Ländern.
In der zweiten Phase wird geprüft, ob u.a. eine Auszehrung der allgemeinen Gehaltsbestand-teile zu konstatieren ist und der Vergleich der Beamtenbesoldung mit der Entlohnung der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten der Privatwirtschaft erhebliche Nachteile zu Lasten der Beamten zu Tage fördert.
Auch dies ist in Berlin gegeben. Hier wird keine freie Heilbehandlung gewährt, zudem eine Kostendämpfungspauschale erhoben. Es erfolgten Änderungen im Beihilferecht, die sich nachteilig auf die finanzielle Situation der Beamten auswirken.
Zusätzlich mussten die Berliner Beamten weitere finanzielle Nachteile hinnehmen, wie zum Beispiel Streichung des Bewegungsgeldes, Erhöhung der Arbeitszeit ohne Besoldungs-ausgleich, fehlerhafte Besoldung aufgrund Altersdiskriminierung, Einkommenseinbußen nach Einführung der Erfahrungsstufen. Der Vergleich mit den Beschäftigten aus der Privatwirtschaft zeigt, dass deren Gehalt im Zeitraum von 2003 bis 2015 um 16,7%, die Besoldung der Beamten jedoch lediglich um 2,5% gestiegen ist.
In der dritten Phase ist zu prüfen, ob konkurrierende Zielsetzungen von Verfassungsrang möglicherweise Vorrang beanspruchen können und damit auch eine Unteralimentation gerechtfertigt ist.
Dies ist in Berlin nicht der Fall. Einerseits kann – so das BVerfG – das Gebot der amtsan-gemessenen und verfassungsgemäßen Alimentation nicht lediglich mit dem Hinweis auf andere Zielsetzungen ausgehebelt werden und andererseits hat Berlin in den vergangenen Jahren erhebliche Haushaltsüberschüsse erzielt.
Für die Volksinitiative steht damit außer Frage, dass das Land Berlin derzeit verfassungswidrig handelt und nur noch festzustellen sein dürfte, seit welchem Jahr dieser Zustand in Berlin bereits bestand.
Es kann nicht weiter hingenommen werden, dass bei einer derart offenkundigen Verletzung von verfassungsrechtlichen Vorgaben die verantwortlichen Politiker solange abwarten wollen, bis sie tatsächlich von Richtern zur Beachtung des Grundgesetzes verurteilt werden.
Selbst ohne das Vorliegen eines weiteren höchstrichterlichen Urteils oder Beschlusses zur Beamtenbesoldung speziell für Berlin sind die Abgeordneten dieser Stadt verpflichtet, eine amtsangemessene Alimentation zu gewährleisten. Eine reale Besoldungserhöhung von 2,5% in 12 Jahren für die Berliner Beamtenschaft bei einer Inflationsrate von 20% im Zeitraum 2003 bis 2015 kann keinesfalls als amtsangemessen gelten!!!
In diesem Sinne fordern wir Sie auf, SOFORT zu handeln und dem Vorschlag der Initiative zu folgen, UMGEHEND ein neues Besoldungsgesetz zu verabschieden, indem festgelegt wird, ab dem Jahr 2016 eine jährliche Besoldungserhöhung von 5% über den Zeitraum von 5 Jahren zu gewähren.
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